Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Antragsteller aufgrund der bestehenden Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB fiktive Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung in der Freizeit zugerechnet werden können mit der Folge, dass er im Hinblick auf den titulierten Unterhalt weiterhin als leistungsfähig anzusehen ist, kann nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren beantwortet werden.
Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten und bestehende Schulden das Einkommen des Pflichtigen mindern. Auch insoweit müssen im Rahmen einer Entscheidung in der Hauptsache stets die besonderen Umstände des Falles berücksichtigt werden.
An die Prüfung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren dürfen grundsätzlich keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Rechtsverfolgung ist bereits dann hinreichend erfolgversprechend, wenn nach vorläufiger summarischer Prüfung der Standpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar ist.
Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten und bestehende Schulden das Einkommen des Pflichtigen mindern. Auch insoweit müssen im Rahmen einer Entscheidung in der Hauptsache stets die besonderen Umstände des Falles berücksichtigt werden.
An die Prüfung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren dürfen grundsätzlich keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Rechtsverfolgung ist bereits dann hinreichend erfolgversprechend, wenn nach vorläufiger summarischer Prüfung der Standpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar ist.
OLG Bamberg, 12.05.2021 - Az: 7 WF 121/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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