§ 8 BUrlG untersagt eine Erwerbstätigkeit, die dem Zweck des Urlaubs widerspricht. Der geschützte Zweck besteht darin, freie Zeit ohne Bindung an das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu haben, während gleichzeitig die Vergütungsgrundlage aus dem Arbeitsverhältnis erhalten bleibt. Nicht jede Tätigkeit, die körperlich anstrengend ist oder nicht der Erholung dient, ist damit unzulässig. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit auf die entgeltliche Verwertung der Arbeitskraft gerichtet ist. Mithilfe im Familienbetrieb ohne Vergütung stellt regelmäßig keine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne dar und widerspricht daher nicht dem Urlaubszweck.
Für die Annahme einer verbotenen Erwerbstätigkeit trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast. Erforderlich wäre der Nachweis, dass der Arbeitnehmer im Urlaub entgeltlich tätig geworden ist oder eine solche Tätigkeit geschuldet war. Familienmitarbeit fällt regelmäßig in den Bereich der Unterhaltspflichten und überschreitet den Schutzbereich des § 8 BUrlG nicht. Tätigkeiten, die auf dieser Grundlage erfolgen, begründen daher keinen Kündigungsgrund.
Auch im Hinblick auf die Arbeitszeitregelungen des § 3 ArbZG lässt sich aus zusätzlichen Tätigkeiten außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres eine Vertragsverletzung ableiten. Selbst bei Annahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit bleibt diese zulässig, solange die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Eine Pflichtverletzung kann nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die zulässigen Arbeitszeitgrenzen überschritten wurden.
Für die Annahme einer verbotenen Erwerbstätigkeit trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast. Erforderlich wäre der Nachweis, dass der Arbeitnehmer im Urlaub entgeltlich tätig geworden ist oder eine solche Tätigkeit geschuldet war. Familienmitarbeit fällt regelmäßig in den Bereich der Unterhaltspflichten und überschreitet den Schutzbereich des § 8 BUrlG nicht. Tätigkeiten, die auf dieser Grundlage erfolgen, begründen daher keinen Kündigungsgrund.
Auch im Hinblick auf die Arbeitszeitregelungen des § 3 ArbZG lässt sich aus zusätzlichen Tätigkeiten außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres eine Vertragsverletzung ableiten. Selbst bei Annahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit bleibt diese zulässig, solange die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Eine Pflichtverletzung kann nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die zulässigen Arbeitszeitgrenzen überschritten wurden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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