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Arbeit-von-Morgen-Gesetz: Weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Bundesrat befasst sich am 15. Mai 2020 abschließend mit dem vom Bundestag am 23. April verabschiedeten "Arbeit-von-Morgen-Gesetz". Es schafft weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, enthält Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung und sorgt für Verbesserungen bei der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten.

Verlängerung von Kurzarbeitergeld

Die Änderungen beim Kurzarbeitergeld sollen die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt etwas abfedern. Die Bundesregierung wird deshalb bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Eigentlich ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt. Außerdem stellt das Gesetz sicher, dass ein Hinzuverdienst dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich handelt. Diese Bestimmungen sind erst durch den Bundestagsbeschluss in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen worden.

Erleichterungen bei betrieblicher Mitbestimmung

Gleiches gilt für die Corona-bedingten Sonderregelungen bei der betrieblichen Mitbestimmung: Hiernach können Betriebsräte ihre Beschlüsse bis zum 31. Januar 2021 per Telefon- oder Videokonferenz fassen und auf eine Präsenzsitzung verzichten; ebenso die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Ebenfalls bis Ende Januar 2021 dürfen Betriebsversammlungen über Videokonferenzen durchgeführt werden.

Höhere Zuschüsse für berufliche Weiterbildung

Im Übrigen nimmt das Arbeit-von-Morgen-Gesetz vor allem den Strukturwandel auf dem Arbeitsmarkt in den Blick: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen in die Lage versetzt werden, den Wandel von Jobs durch digitale Technologien und ökologische Erfordernisse mitzugehen. Dafür wird die Weiterbildungsförderung der Beschäftigten verbessert. So erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber künftig höhere Zuschüsse in der beruflichen Weiterbildung, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag betriebsbezogene Weiterbildung vorsieht. Sammelanträge sollen die Weiterbildung von Beschäftigten handhabbarer machen.

Rechtsanspruch auf Nachqualifizierung

Außerdem wird die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien verlängert und ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung für Geringqualifizierte eingeführt, damit sie einen Berufsabschluss nachholen können.

Verbesserungen für Transfergesellschaften

Auch die Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft werden verbessert. Dafür hebt das Gesetz die bisherige Begrenzung auf Ältere und Geringqualifizierte auf. Außerdem kann sich die Bundesarbeitsagentur künftig bis zu 75 Prozent an den Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen beteiligen.

Weiterentwicklung der Assistierten Ausbildung

Erweiterte Fördermöglichkeiten gibt es darüber hinaus im Ausbildungsbereich. Hierfür wird die Geltung des Instruments Assistierte Ausbildung verlängert und weiterentwickelt. Anders als bislang gilt diese Unterstützung künftig auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Eine weitere Neuerung steht ganz im Zeichen der Digitalisierung: Die Arbeitslosmeldung soll auch elektronisch möglich sein.

Veröffentlicht: 06.05.2020

Quelle: BundesratKOMPAKT

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