Die tarifliche Regelung in § 5 Nr. 2c) MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachen/Bremen v. 23. August 2005 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Differenzierung bei der Höhe des Zuschlages zwischen ungeplanter Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleisteter Schichtarbeit ist sachlich gerechtfertigt.
Die Tarifvertragsparteien haben mit der Ausgestaltung der tariflichen Nachtzuschläge nicht den ihnen zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten.
Die Differenzierung bei der Höhe des Zuschlages zwischen ungeplanter Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleisteter Schichtarbeit ist sachlich gerechtfertigt.
Die Tarifvertragsparteien haben mit der Ausgestaltung der tariflichen Nachtzuschläge nicht den ihnen zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten.
ArbG Oldenburg, 05.02.2020 - Az: 2 Ca 318/19
ECLI:DE:ARBGOLD:2020:0205.2CA318.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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