Die tarifliche Regelung in § 5 Nr. 2c) MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachen/Bremen v. 23. August 2005 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Differenzierung bei der Höhe des Zuschlages zwischen ungeplanter Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleisteter Schichtarbeit ist sachlich gerechtfertigt.
Die Tarifvertragsparteien haben mit der Ausgestaltung der tariflichen Nachtzuschläge nicht den ihnen zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten.
Die Differenzierung bei der Höhe des Zuschlages zwischen ungeplanter Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleisteter Schichtarbeit ist sachlich gerechtfertigt.
Die Tarifvertragsparteien haben mit der Ausgestaltung der tariflichen Nachtzuschläge nicht den ihnen zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten.
ArbG Oldenburg, 05.02.2020 - Az: 2 Ca 318/19
ECLI:DE:ARBGOLD:2020:0205.2CA318.19.00
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