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Differenzierung der tariflichen Zuschlagshöhe bei ungeplanter Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleisteter Schichtarbeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die tarifliche Regelung in § 5 Nr. 2c) MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachen/Bremen v. 23. August 2005 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Differenzierung bei der Höhe des Zuschlages zwischen ungeplanter Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleisteter Schichtarbeit ist sachlich gerechtfertigt.

Die Tarifvertragsparteien haben mit der Ausgestaltung der tariflichen Nachtzuschläge nicht den ihnen zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten.


ArbG Oldenburg, 05.02.2020 - Az: 2 Ca 318/19

ECLI:DE:ARBGOLD:2020:0205.2CA318.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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