Auch auf den Zusatzurlaub nach § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V und § 27 TVöD sind die Vorschriften über die Entstehung und Übertragung des gesetzlichen
Mindesturlaubs anzuwenden. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 5, § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD. Der Zusatzurlaub ist auch auf das Kalenderjahr bezogen. Nach § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V erhält der Beschäftigte für je vier Arbeitsmonate im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Dem Verfall steht die Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, 20.01.2009 - Az:
C-350/06, C-520/06) nicht entgegen. Denn in der Richtlinie 2003/88/EG sind keine Vorgaben für die Gewährung eines bestimmten Zusatzurlaubs bei Schichtarbeit enthalten.
§ 46 Nr. 7 TVöD-BT-V enthält eine Sonderregelung zu § 27 TVöD und bestimmt, dass für Beschäftigte, die unter seine Nr. 4 Abs. 3 fallen, der Zusatzurlaub für je vier Monate der Arbeitsleistung im Kalenderjahr einen Arbeitstag beträgt.
§ 46 Nr. 7 TVöD-BT-V verlangt zwar eine „Arbeitsleistung“ als Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub. Durch diesen Begriff wird verdeutlicht, dass der Beschäftigte grundsätzlich auch die geforderte Schichtarbeit tatsächlich erbringen muss und weder der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses noch die bloße Einteilung des Arbeitnehmers im Schichtplan ausreichend ist. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Tarifvorschrift, nämlich einen Ausgleich für die Belastungen durch Schichtarbeit zu gewähren. Insoweit entspricht § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V § 27 Abs. 1 und 2 TVöD. Auch danach genügt für die Begründung eines Anspruchs auf Zusatzurlaub weder der rechtliche Bestand noch die Einteilung im Schichtplan. Gefordert wird in § 27 Abs. 1 und 2 TVöD, dass der
Arbeitnehmer grundsätzlich ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leistet (Abs. 1) bzw. überwiegend Wechselschicht- oder Schichtarbeit geleistet hat (Abs. 2). Durch die Verwendung der Worte „leistet“ und „geleistet haben“ bzw. „abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit“ (vgl. Satz 1 der Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2 des § 27 TVöD) bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass es grundsätzlich auf den tatsächlichen Arbeitseinsatz ankommt.
Entfällt die Verpflichtung zur Arbeitsleistung aus den in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD genannten Gründen, sind diese Zeiten entgegen der Auffassung der Beklagten einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichzustellen und mindern deshalb nicht den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub. Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD ist auch auf die Schichtarbeit des § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD-BT-V anzuwenden. Das ergibt die Auslegung des § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V iVm. § 27 TVöD. Nach dieser Protokollnotiz sind Unterbrechungen durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TVöD unschädlich.