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Ausgleichszulage und der Mindestlohnanspruch

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Ausgleichszulage ist nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, sondern erfüllt den Anspruch auf diesen.

Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit - im Streitzeitraum - 8,50 Euro ergibt. Es gilt ein umfassender Entgeltbegriff, so dass alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet sind, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

Die Ausgleichszulage ist eine im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehende Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit. Sie knüpft nicht nur an das bloße Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugsmonat an, sondern ist, wie dem Einleitungssatz der Änderungsvereinbarung zu entnehmen, Teil der Entlohnung für geleistete Arbeit. Dass die Ausgleichszulage auch für Zeiten feiertags-, krankheits- und urlaubsbedingten Arbeitsausfalls zu zahlen ist, folgt aus den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1, § 12 EFZG) und des Bundesurlaubsgesetzes (§§ 1, 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).

Der Grundcharakter der Leistung wird hierdurch nicht berührt. Dem Gegenleistungscharakter steht auch nicht entgegen, dass die Ausgleichszulage als Pauschalbetrag monatlich in gleichbleibender Höhe unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen ist.

Die Zahlung der Ausgleichszulage unterliegt keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung. Hiervon wäre nur auszugehen, wenn es sich um einen Nachtarbeitszuschlag iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG handelte, nicht aber wenn die Zahlung als Zuschlag für Arbeit in den Abendstunden vor 23:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erbracht wird.

Die Ausgleichszulage ist nicht als Zuschlag für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit oder Arbeit in den Abendstunden zu leisten, sondern als Ausgleich im Sinne einer Besitzstandszulage für die mit der Änderungsvereinbarung einhergehende Reduzierung der Zuschläge, denn der Anspruch besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang in den einzelnen Monaten Arbeit zu besonderen Zeiten anfällt und damit verbundene Erschwernisse auftreten.

Dem steht nicht entgegen, dass die infolge der Vertragsänderung voraussichtlich zu erwartenden Verdiensteinbußen anhand konkreter Berechnungen ermittelt und dies bei der Festlegung der Höhe der Ausgleichszulage berücksichtigt wurde. Vielmehr wird deren Funktion, den Verlust vertraglicher Besitzstände durch eine Pauschalleistung teilweise zu kompensieren, hierdurch bestätigt.


BAG, 06.12.2017 - Az: 5 AZR 699/16

ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR699.16.0

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