Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf tarifliche Entgeltbestimmungen ohne Festlegung auf eine bestimmte, datierte Tarifvertragsfassung ist grundsätzlich dynamisch auszulegen. Das bedeutet: Änderungen des maßgeblichen
Tarifvertrages wirken während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses fort - auch dann, wenn der
Arbeitgeber später aus dem
Arbeitgeberverband austritt.
In dem entschiedenen Fall sah der
Arbeitsvertrag eine Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe des TVöD vor, ohne den Tarifvertrag auf ein konkretes Datum zu beschränken. Der
Arbeitnehmer durfte dies redlicherweise so verstehen, dass seine Vergütung sich entsprechend den künftigen tariflichen Entwicklungen ändern sollte. Durch eine spätere Anpassung an die besonderen Tabellen des Sozial- und Erziehungsdienstes (S-Gruppen) wurde diese Regelung Vertragsbestandteil. Die Änderung beruhte auf übereinstimmenden Willenserklärungen: der Antrag des Arbeitnehmers und die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers stellten eine Vertragsänderung dar, nicht nur eine bloße Mitteilung.
Nach der seit 2002 geltenden Rechtsprechung handelt es sich bei solchen Bezugnahmeklauseln nicht mehr um bloße Gleichstellungsabreden, sondern um konstitutive Verweisungsklauseln. Diese verpflichten den Arbeitgeber auch ohne fortbestehende Tarifgebundenheit, die tarifliche Entgeltentwicklung dynamisch weiterzugeben. Der Austritt aus dem Arbeitgeberverband entbindet daher nicht von der Pflicht, die vereinbarten Tariflohnerhöhungen umzusetzen.
Das Gericht stellte daher fest, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach der aktuellen Entgeltgruppe des TVöD-SuE hat, einschließlich der im 13. Änderungstarifvertrag geregelten Erhöhungen - und zwar auch über den Zeitpunkt des Verbandsaustritts hinaus.