Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf tarifliche Entgeltbestimmungen ohne Festlegung auf eine bestimmte, datierte Tarifvertragsfassung ist grundsätzlich dynamisch auszulegen. Das bedeutet: Änderungen des maßgeblichen Tarifvertrages wirken während der Dauer des Arbeitsverhältnisses fort - auch dann, wenn der Arbeitgeber später aus dem Arbeitgeberverband austritt.
In dem entschiedenen Fall sah der Arbeitsvertrag eine Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe des TVöD vor, ohne den Tarifvertrag auf ein konkretes Datum zu beschränken. Der Arbeitnehmer durfte dies redlicherweise so verstehen, dass seine Vergütung sich entsprechend den künftigen tariflichen Entwicklungen ändern sollte. Durch eine spätere Anpassung an die besonderen Tabellen des Sozial- und Erziehungsdienstes (S-Gruppen) wurde diese Regelung Vertragsbestandteil. Die Änderung beruhte auf übereinstimmenden Willenserklärungen: der Antrag des Arbeitnehmers und die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers stellten eine Vertragsänderung dar, nicht nur eine bloße Mitteilung.
Nach der seit 2002 geltenden Rechtsprechung handelt es sich bei solchen Bezugnahmeklauseln nicht mehr um bloße Gleichstellungsabreden, sondern um konstitutive Verweisungsklauseln. Diese verpflichten den Arbeitgeber auch ohne fortbestehende Tarifgebundenheit, die tarifliche Entgeltentwicklung dynamisch weiterzugeben. Der Austritt aus dem Arbeitgeberverband entbindet daher nicht von der Pflicht, die vereinbarten Tariflohnerhöhungen umzusetzen.
Das Gericht stellte daher fest, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach der aktuellen Entgeltgruppe des TVöD-SuE hat, einschließlich der im 13. Änderungstarifvertrag geregelten Erhöhungen - und zwar auch über den Zeitpunkt des Verbandsaustritts hinaus.
In dem entschiedenen Fall sah der Arbeitsvertrag eine Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe des TVöD vor, ohne den Tarifvertrag auf ein konkretes Datum zu beschränken. Der Arbeitnehmer durfte dies redlicherweise so verstehen, dass seine Vergütung sich entsprechend den künftigen tariflichen Entwicklungen ändern sollte. Durch eine spätere Anpassung an die besonderen Tabellen des Sozial- und Erziehungsdienstes (S-Gruppen) wurde diese Regelung Vertragsbestandteil. Die Änderung beruhte auf übereinstimmenden Willenserklärungen: der Antrag des Arbeitnehmers und die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers stellten eine Vertragsänderung dar, nicht nur eine bloße Mitteilung.
Nach der seit 2002 geltenden Rechtsprechung handelt es sich bei solchen Bezugnahmeklauseln nicht mehr um bloße Gleichstellungsabreden, sondern um konstitutive Verweisungsklauseln. Diese verpflichten den Arbeitgeber auch ohne fortbestehende Tarifgebundenheit, die tarifliche Entgeltentwicklung dynamisch weiterzugeben. Der Austritt aus dem Arbeitgeberverband entbindet daher nicht von der Pflicht, die vereinbarten Tariflohnerhöhungen umzusetzen.
Das Gericht stellte daher fest, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach der aktuellen Entgeltgruppe des TVöD-SuE hat, einschließlich der im 13. Änderungstarifvertrag geregelten Erhöhungen - und zwar auch über den Zeitpunkt des Verbandsaustritts hinaus.
LAG Berlin-Brandenburg, 10.12.2019 - Az: 7 Sa 1228/19
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:1210.7SA1228.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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