Sinn und Zweck der
FluggastrechteVO sind vorrangig zu beachten. Zweck der FluggastrechteVO ist es, durch die Entschädigungspflicht Flugunternehmen dazu zu bewegen, vermeidbare Unannehmlichkeiten für Flugpassagiere zu verhindern oder zumindest zu reduzieren und durch Verzögerungen dennoch entstandene Unannehmlichkeiten abzumildern.
Ausgangspunkt der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH war das Bestreben der Fluggesellschaften, faktische
Annullierungen als große Verzögerungen auszulegen und damit der nach dem Verordnungstext nur für Annulierungen geltenden Entschädigungspflicht nach
Art. 7 der FluggastrechteVO zu entziehen. Weitergeführt hat der EuGH dann seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung bei einheitlich gebuchten Flügen mit Umsteigeverbindung. Dies allerdings unter der Erwägung, dass der Flugpassagier regelmäßig keinen Einfluss auf die Gestaltung der Flugroute hat und es ihm nur auf ein pünktliches Erreichen des Endzieles ankommt – gleich ob mit oder ohne Zwischenlandung.
Auf einen kurzen Zwischenstopp legt der Flugpassagier bei seiner Flugbuchung regelmäßig keinen Wert, er will grundsätzlich das Endziel möglichst zügig erreichen. Ein kurzer Zwischenstopp beruht in der Regel also auf organisatorischen und technischen Gründen auf Seiten der Fluggesellschaft.
Ist jedoch von einem geplantem mehrtägigen Zwischenaufenthalt auszugehen, der aufgrund der Verspätung des ersten Fluges vertragswidrig verkürzt wurde, so sind Unannehmlichkeiten für den Passagier, welche vermeidbar gewesen wären, bereits entstanden und nach Sinn und Zweck der FluggastrechteVO durch Entschädigungszahlungen zu kompensieren – völlig unabhängig von einer deutlich späteren Weiterbeförderung.
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