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Erstattungsanspruch wegen einer Flugannullierung im Insolvenzverfahren

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Insolvenzforderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind, wandeln sich erst mit der Feststellung zur Tabelle in eine Geldforderung um, nicht bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Handlungen eines Insolvenzverwalters, die allein die Nichterfüllung vor der Eröffnung geschlossener, nicht aus der Masse zu erfüllender Verträge betreffen, begründen keine Masseverbindlichkeit.

Wird ein Flug nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens annulliert, stellt der Erstattungsanspruch eines Fluggastes, der den Flug vor der Eröffnung gebucht und vollständig bezahlt hatte, grundsätzlich eine Insolvenzforderung dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Spezialgesetzliche Regelungen zu der Frage, ob ein Erstattungsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO eine Masse- oder eine Insolvenzforderung darstellt, wenn der Flug vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens gebucht und bezahlt, der Flug aber erst nach der Eröffnung annulliert worden ist, gibt es nicht. Insbesondere die Fluggastrechte-Verordnung sagt hierzu nichts.

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten diejenigen Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Ist Eigenverwaltung angeordnet worden, bleibt der Schuldner verwaltungs- und verfügungsbefugt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 270 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Vorschrift des § 55 InsO ist danach auch im Eigenverwaltungsverfahren anwendbar. Die vom Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten stellen nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 InsO Masseverbindlichkeiten dar.

Dem Wortlaut der Vorschrift nach sind die Voraussetzungen einer Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO erfüllt. Die verwaltungs- und verfügungsbefugte Schuldnerin hat die von den Klägern gebuchten Flüge annulliert. Die Annullierung erfolgte im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse. Gleichwohl hat die Annullierung der Flüge hier nicht zu einer Masseverbindlichkeit geführt.

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