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Corona-Anfechtungsprivileg bei nach Stellung des Insolvenzantrags erfolgten Zahlungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Nach Stellung des Insolvenzantrags erfolgte Zahlungen können trotz des Anfechtungsprivilegs des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG angefochten werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse und Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung bei streitiger Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG auf nach Antragstellung erfolgte (Beitrags-)Zahlungen in Anspruch.

Der Kläger ist als ehemaliger Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. H. G. GmbH (nachfolgend Schuldnerin) gemäß Insolvenzplan zur Fortführung des Rechtsstreits prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.

Am 04.09.2020 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Schreiben vom 16.09.2020 informierte die Schuldnerin die Beklagte über die Einreichung ihres Insolvenzantrags und die Anordnung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens gemäß Beschluss des Amtsgerichts W. vom 04.09.2020.

Anfechtungsgegenständlich sind - nach der Antragstellung vom 04.09.2020 - erfolgte Zahlungen an die Beklagte vom 24.09.2020, vom 27.10.2020 und vom 24.11.2020. Die Zahlungen erfolgten als bargeldlose Überweisungen. Ihre Summe ergibt die Klageforderung von € 441.212,76.

Mit Beschluss vom 01.12.2020 eröffnete das Amtsgericht W., Insolvenzgericht, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete Eigenverwaltung an. Zudem wurde der Kläger zum Sachwalter ernannt.

Mit zwei Schreiben vom 08.12.2020 focht der Kläger die Zahlungen nach Maßgabe von §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO an und forderte die Beklagte unter Setzung einer Frist bis zum 07.01.2021 zur Rückzahlung auf.

Durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 28.04.2021 wurde das Insolvenzverfahren mit Wirkung zum 30.04.2021 wieder aufgehoben.

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des die Anfechtbarkeit ausschließenden § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG auf nach Antragstellung erfolgte Zahlungen, wobei der auf den Anfechtungstatbestand § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO abstellende Kläger die Auffassung vertritt, dass die einen Ausschluss der Anfechtbarkeit begründende Vorschrift - insbesondere nach der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung - nach erfolgter Antragstellung nicht mehr anwendbar sei.

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