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Check-in-Schalter - wer zu spät kommt ...

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Kommt ein Reisender zu spät am Check-in-Schalter an, so ist damit zu rechnen, daß die Airline den Reisenden von der Beförderung ausschließt. Pünktliches Ankommen ist Pflicht - dies bedeutet i.a. spätestens 45 Minuten vor Abflugzeit, sofern die Fluggesellschaft keine andere Zeit vorgegeben hat. Zur Mitteilung der genauen Meldeschlusszeit im Flugschein ist die Fluggesellschft verpflichtet, wobei auch auf die Verspätungsfolgen hingewiesen werden muss.

Erreicht ein Reisender den Check-in-Schalter zwar 45 Minuten vor Abflugzeit aber nach einer bestimmten Zeit, die von der Fluggesellschaft festgelegt wurde, so kann die Beförderung i.a. abgelehnt werden. Reisende sollten daher grundsätzlich die vorgesehene Check-in-Zeit in Erfahrung bringen und ggf. auch Wartezeiten berücksichtigen. Zur Sicherheit kann man sich die Check-in-Zeiten von der Fluggesellschaft per Fax bestätigen lassen. Verpasst nun ein Reisender trotzdem den Flug aufgrund nicht eingeplanter und zeitaufwändigerer Kontrollen, kann Schadenersatz von der Fluggesellschaft verlangt werden. Das Risiko, beispielsweise aufgrund eines Staus den Flughafen und somit den Check-in-Schalter nicht mehr erreichen zu können, trägt der Reisende alleine.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, eine Lautsprecherdurchsage ist nicht erforderlich, sofern die letztmögliche Check-in-Zeit ordnungsgemäß auf dem Flugschein vermerkt wurde (vgl. AG Bad Homburg - Az: 2 C 1562/03 (10)).
Wer den Check-in-Schalter nach der Meldeschlusszeit erreicht, hat keinen Anspruch auf Entschädigungen, auch nicht im Falle einer Überbuchung des Fluges.
Wurden Reisende am Informationsschalter nachweislich falsch über die Abflugzeit informiert, besteht ein Anspruch auf die Kostenübernahme für Ersatztickets (vgl. AG München - Az: 113 C 2852/00).
Ja, das Risiko, den Flughafen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wie Stau nicht rechtzeitig zu erreichen, trägt der Reisende allein.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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