Weist der Flugschein darauf hin, spätestens 90 Minuten vor Abflug einzuchecken, so besteht keine Verpflichtung der Fluggesellschaft, die Schalterschließung auszurufen.
Im vorliegenden Fall wurde die Schadenersatzklage einer Reisenden abgewiesen, die zwar 2 Stunden vor Abflug am Flughafen war, die Warteschlange vom Check-In Schalter jedoch als zu lang empfand und einen Kaffee trinken ging. Die Klägerin erschien jedoch erst 30 Minuten vor Abflug und wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin durch die Flugscheininformation angemessen über die Check-In-Zeiten in Kenntnis gesetzt worden.
AG Bad Homburg - Az: 2 C 1562/03 (10)
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