Die zwischen
Reisenden und der Reiseleitung getroffene Vereinbarung, nach der die Reisenden für die Zurverfügungstellung eines Ersatzbungalows auf einem anderen Campingplatz 250,85 Euro zahlen, verstößt nicht gegen
§ 651c BGB, wenn die Reiseleitung den Reisenden angesichts der
Mängel des zunächst zugewiesenen Bungalows einen anderen Bungalow auf dem gebuchten Campingplatz angeboten hatte.
Bei einem Streit der Parteien, ob der zunächst angebotene Ersatzbungalow zumutbar war, muss der Reiseveranstalter beweisen, dass dieser Bungalow mängelfrei war, jedoch muss der Reisende zuvor die Tatsachen behaupten, aus denen sich der Mangel ergeben haben soll.
Für den Aufenthalt in einem Bungalow, bei dem das Duschwasser in das Wohnzimmer und das Schlafzimmer eindringt, steht den Reisenden eine
Minderung von 10 % des anteiligen Reisepreises zu und für den Umzug in den Bungalow auf dem anderen Campingplatz Schadensersatz in Höhe eines halben Tagesreisepreises.