Die zwischen Reisenden und der Reiseleitung getroffene Vereinbarung, nach der die Reisenden für die Zurverfügungstellung eines Ersatzbungalows auf einem anderen Campingplatz 250,85 Euro zahlen, verstößt nicht gegen § 651c BGB, wenn die Reiseleitung den Reisenden angesichts der Mängel des zunächst zugewiesenen Bungalows einen anderen Bungalow auf dem gebuchten Campingplatz angeboten hatte.
Bei einem Streit der Parteien, ob der zunächst angebotene Ersatzbungalow zumutbar war, muss der Reiseveranstalter beweisen, dass dieser Bungalow mängelfrei war, jedoch muss der Reisende zuvor die Tatsachen behaupten, aus denen sich der Mangel ergeben haben soll.
Für den Aufenthalt in einem Bungalow, bei dem das Duschwasser in das Wohnzimmer und das Schlafzimmer eindringt, steht den Reisenden eine Minderung von 10 % des anteiligen Reisepreises zu und für den Umzug in den Bungalow auf dem anderen Campingplatz Schadensersatz in Höhe eines halben Tagesreisepreises.
Bei einem Streit der Parteien, ob der zunächst angebotene Ersatzbungalow zumutbar war, muss der Reiseveranstalter beweisen, dass dieser Bungalow mängelfrei war, jedoch muss der Reisende zuvor die Tatsachen behaupten, aus denen sich der Mangel ergeben haben soll.
Für den Aufenthalt in einem Bungalow, bei dem das Duschwasser in das Wohnzimmer und das Schlafzimmer eindringt, steht den Reisenden eine Minderung von 10 % des anteiligen Reisepreises zu und für den Umzug in den Bungalow auf dem anderen Campingplatz Schadensersatz in Höhe eines halben Tagesreisepreises.
AG Bad Homburg, 18.02.2003 - Az: 2 C 3907/02 (19)
ECLI:DE:AGBADHO:2003:0218.2C3907.02.19.0A
Quelle: NJW-RR 2003, 1140
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


