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Reiseabbruch bei zu vielen Mängeln: Wann der Reisende sofort kündigen darf

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Zwar ist grundsätzlich vor der Kündigung des Reisevertrages eine Frist erforderlich, damit der Reiseveranstalter Abhilfe schaffen kann. Diese Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Ein besonderes Interesse des Reisenden an der sofortigen Kündigung liegt vor, wenn das Vertrauen des Reisenden auf eine ordnungsgemäße Abhilfe schwer erschüttert ist. Dies ist der Fall, wenn zahlreiche Mängel vorhanden sind, sodass es aussichtslos erscheint, sie vor Urlaubsende zu beseitigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat den Reisevertrag mit der Beklagten zumindest konkludent gekündigt, indem er in einem Gespräch mit der Reiseleitung nach Rüge zahlreicher Mängel einen Hotelwechsel ablehnte und erklärte, er fliege am selben Tag zurück. Dieser Erklärung kann nur der Inhalt beigemessen werden, dass der geschlossene Reisevertrag nicht mehr durchgeführt, sondern gekündigt werden soll.

Eine wirksame Kündigung des Reisevertrages setzt nach § 651e Abs. 1 S. 1 BGB eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus.

Teilweise wird in der Rechtsprechung versucht, durch Quantifizierung einen einheitlichen Minderungsprozentsatz anzusetzen, von dem ab bei Reisemängeln eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise angenommen wird. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main, 19.10.1992 - 2/24 S 68/92) meint, bereits bei Mängeln mit einem Gesamtgewicht von 20 % sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben. Andere Gerichte ziehen dagegen einen Vergleich zu § 651 f Abs. 2 BGB und sehen erst ab einer fiktiven Minderung des Reisepreises von 50 % die Erheblichkeitsschwelle überschritten.

Der Senat hat insoweit entschieden, dass eine am Reisezweck und am Reisecharakter orientierte Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich ist und auf starre Prozentsätze nicht abgehoben werden kann (OLG Celle, 13.07.1995 - Az: 16 U 199/94). Fiktive Minderungssätze können allenfalls ergänzend herangezogen werden. Maßgebend ist vor allem, ob dem Reisenden die Fortsetzung der Reise angesichts der Reisemängel zumutbar ist.

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