Im vorliegenden Fall trat nach der Buchung aber vor dem Reiseantritt ein gesetzliches Rauchverbot am Strand in Kraft. Der
Reisende empfand diesen Umstand als Einschränkung und wollte eine
Reisepreisminderung durchsetzen.
Mit diesem Ansinnen scheiterte der Reisende vor Gericht.
Ein staatliches Rauchverbot gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und ist kein Reisemangel. Es besteht auch keine Pflicht des Veranstalters, den Reisenden auf das Inkrafttreten des Rauchverbotes
hinzuweisen. Die Informationspflicht des
Reiseveranstalters erstreckt sich nicht auf das Inkrafttreten des Rauchverbotes, da dieses keine besondere konkrete Gefahr für den Reisenden darstellt und auch keine Gefahr für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck der
Reise als Erholungsreise ersichtlich ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte für sich und seine Frau eine Reise nach Jamaika ins Hotel R. vom 13.08.2014 bis 27.08.2014 zu einem Gesamtpreis von 4.334,- Euro am 05.04.2014. Bei Ankunft am 13.08.2014 wurde durch die Reiseleitung mitgeteilt, dass ab dem 16.08.2014 auf dem gesamten Gelände des Hotels mit Ausnahme speziell ausgewiesener Bereiche das Rauchen untersagt werde. Für Zuwiderhandlungen wurde ein Ordnungsgeld in Aussicht gestellt. Vor Reiseantritt wurde der Kläger nicht über das anstehende Rauchverbot durch die Beklagte informiert. Der Kläger rügte die eingeschränkte Möglichkeit zu rauchen sowie die fehlende Information gegenüber der Reiseleitung vor Ort am 15.08.2014. Durch die Reiseleitung wurde am 15.08.2014 Abhilfe angeboten in Form eines Zimmerwechsels mit Raucherbalkon. Dieser Zimmerwechsel wurde vom Kläger abgelehnt. Der Kläger meldete seine Ansprüche mit Schreiben vom 10.09.2014 bei der Beklagten an.
Der Kläger behauptet, es habe weder auf dem Hotelgelände noch am Strand für den Kläger und seine Frau die Möglichkeit zu Rauchen bestanden. Die Einschränkung habe beim Kläger und seiner Frau, die leidenschaftliche Raucher seien, zu einer enormen Beeinträchtigung der Urlaubs- und Erholungsfreude geführt. Der angebotene Zimmerwechsel sei nicht zumutbar gewesen, da das Zimmer 20 Minuten vom Strand entfernt gelegen habe. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Erkundigungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt. Hätte der Kläger von dem Rauchverbot gewusst, hätte er die Reise nicht angetreten. Wegen der erheblichen Beeinträchtigung der Reise sei der Reisepreis um 30 % gemindert.
Von den gesetzlichen Regelungen in Jamaika sei das Rauchen in den Außenanlagen nicht umfasst. Der Zimmerwechsel hätte an der Beeinträchtigung des Klägers und seiner Frau nichts geändert. Dem Hotel wäre es möglich gewesen das Rauchen in den Außenanlagen zu gestatten. Ein durch das
Hotel verhängte Rauchverbot falle nicht unter das
allgemeine Lebensrisiko.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Rauchverbot sei kein
Reisemangel, da seitens des Klägers kein Raucherhotel gebucht worden sei. Es sei ein Raucherbereich im Hotel vorhanden gewesen, der von der Lobby aus fußläufig in 10 Minuten zu erreichen gewesen sei. Die Reiseleiterin habe den Kläger am 15.08. auf den Raucherbereich hingewiesen. Das angebotene Ersatzzimmer sei 3 Minuten vom Strand entfernt gelegen. Der Zimmerwechsel hätte ein Upgrade für den Kläger dargestellt. Das Rauchverbot sei Folge der Umsetzung eines Gesetzes, wonach das Rauchen in allen geschlossenen Räumen, Zimmern und Balkonen verboten gewesen sei. Nur in speziellen Bereichen sei die Einrichtung von Raucherzonen möglich.
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