Sinn und Zweck von Vergleichsangeboten ist zwar die Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Dies ist Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Dies darf jedoch nicht zu einer unbilligen Förmelei führen. Vielmehr muss auch, wie bei allen anderen Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die Vorlage für Vergleichsangebote konkret einen Sinn machen.
Zwar verstößt nach Rechtsprechung des BGH ein Beschluss der Eigentümer über die Vergabe größerer Aufträge verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor mehrere, mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden (BGH, 20.11.2015 - Az:
V ZR 284/14).
Andere Gerichte legen Bagatell-Grenzen zugrunde. Nach dem LG München soll ein größerer Instandsetzungsauftrag soll dann vorliegen, wenn das Kostenvolumen der Maßnahme 3.000,00 € übersteigt; nach dem LG Dortmund soll die Geringfügigkeitsgrenze erst bei einem Auftragsvolumen von mehr als 5.000,00 € überschritten sein (LG München I, 06.02.2014 - Az:
36 S 9481/13; LG Dortmund, 21.04.2015 - Az: 1 S 445/14).
Da gemäß
§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG primär die Wohnungseigentümer zur Entscheidung über die von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zuständig sind, ist das Einholen von Angeboten aber (auch) Aufgabe der Wohnungseigentümer selbst (LG Dortmund, 15.01.2016 - Az:
17 S 112/15).
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