Bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters ist zwar grundsätzlich die Einholung mehrerer Angebote durch die Wohnungseigentümer erforderlich. Der Zweck solcher Alternativangebote besteht darin, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen und insbesondere die Angemessenheit der Honorarvorstellungen der jeweiligen Leistungsanbieter überprüfen zu können (OLG Hamm, 3.1.2008 - Az: 15 W 240/07). Diese Vorbereitung der Verwalterwahl und die sich hieran anschließende Einbringung von Wahlvorschlägen in die Eigentümerversammlung sind Aufgaben der einzelnen Wohnungseigentümer, die sie aus eigener Initiative wahrnehmen können; es bedarf daher insoweit keiner sie ermächtigenden vorherigen förmlichen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung. Das Gesetz enthält keine Vorgaben dazu, wie die Vorbereitung der Verwalterwahl im Einzelnen durchzuführen ist.
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LG Dortmund, 15.01.2016 - Az: 17 S 112/15
ECLI:DE:LGDO:2016:0115.17S112.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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