Die Parteien stritten um einen WEG-Beschluss über die Rückvergütung für Fensteraustauschmaßnahmen.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Beschluss nicht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und führte hierzu aus:
Der zu TOP 12 b) gefasste Beschluss, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Eigentümern, die in den Jahren 2000 bis 2006 in eigener Regie den Fensteraustausch durchgeführt haben, die Kosten hierfür - mit gewissen Abschlägen - erstattet werden, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten, dass Beschlüsse, die versuchen, die Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer, die aufgrund der sog. „Jahrhundertentscheidung“ des BGH vom 20.09.2000 (BGH, 20.09.2000 - Az: V ZB 58/99) eingetreten ist, bis zu einem gewissen Grad abzufangen bzw. auszugleichen, unter bestimmten Voraussetzungen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Hintergrund hierfür ist folgendes: Bis zu der genannten BGH-Entscheidung herrschte die allgemeine Auffassung und Rechtspraxis, dass Mehrheitsbeschlüsse, die gesetzliche Regelungen oder Regelungen der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss abändern, in Bestandskraft erwachsen, wenn sie nicht rechtzeitig angefochten werden (sog. „Zitterbeschlüsse“). In der sog. „Jahrhundertentscheidung“ hat der BGH entschieden, dass derartige Beschlüsse, für die eine absolute Beschlussunzuständigkeit besteht, nichtig sind.
Hierunter fallen auch die in der Praxis häufig festzustellenden Beschlüsse über die Kostenverteilung von Fensteraustauschmaßnahmen.
Diese widersprechen zumeist der Teilungserklärung und sind - auch wenn sie weit vor dem Jahr 2000 gefasst und jahrelang durchgeführt wurden - nichtig. Dies führt dazu, dass Eigentümer, die bis zur Kenntnis von der im Jahr 2000 geänderten BGH-Rechtsprechung ihre Fenster ausgetauscht haben, hierfür keine Kostenerstattung verlangt haben, weil sie davon ausgehen mussten, dass entsprechende in der Eigentümerversammlung getroffene Beschlüsse bindend waren, auch wenn die jeweilige Teilungserklärung anderes vorsah.
Nunmehr hat sich die Nichtigkeit derartiger Kostenverteilungsbeschlüsse herausgestellt mit der Folge, dass für Wohnungseigentümer, die aufgrund eines solchen nichtigen Beschlusses Instandsetzungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt haben, Aufwendungsersatzansprüche in Betracht kommen, soweit die Gemeinschaft die Aufwendung ohne den nichtigen Beschluss zu tragen gehabt hätte.
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