In der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer folgende Regelung zur Umzugskostenpauschale:
„Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, dass jeder Wohnungseigentümer im Fall eines Bewohnerwechsels für mögliche Beeinträchtigungen und eine besondere Abnutzung des Gemeinschaftseigentums eine Kostenpauschale i.H.v. 100,00 EUR an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen hat. Unter dem Begriff Bewohner fallen insbesondere selbstnutzende Wohnungseigentümer und Mieter des Wohnungseigentums sowie deren Untermieter. Auf die Dauer des Mietverhältnisses kommt es dabei nicht an. Die Regelung findet auf Besucher der jeweiligen Bewohner, auch wenn sie das Sondereigentum über mehrere Tage bewohnen, keine Anwendung. Betrifft der Bewohnerwechsel mehrere Personen, fällt die Kostenpauschale nur einmal an. Folgt auf einem Auszug ein direkter Einzug, so ist die Kostenpauschale ebenfalls nur einmal zu zahlen. Sollte zwischen Aus- und Einzug ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten liegen, so ist die Kostenpauschale jeweils für den Aus- und Einzug zu entrichten. Als Ein- /Auszug wird in diesem Beschluss definiert, wer zum Zwecke des Wohnungswechsels neben kleinen und mobilen Gegenständen auch sämtliche Arten von Möbeln durch das Treppenhaus bewegen muss. Die eingezahlten Beträge sind der Instandhaltungsrücklage des jeweiligen Hauses zuzuführen. Zum Zwecke des Vollzugs der Regelung verpflichten sich die Wohnungseigentümer, jeden Bewohnerwechsel im Sinne des Beschlusses dem Verwalter anzuzeigen. Dieser Beschluss gilt auch für die Vermietung möblierter Wohnungen.“
Hierzu führte das Gericht aus:
Der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümer, war für ungültig zu erklären. Denn die Höhe der Umzugskostenpauschale ist nicht angemessen und der Beschluss verstößt wegen der damit einhergehenden Ermessensüberschreitung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
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