Durch einen Ausschluss des persönlichen Erscheinens auf einer Eigentümerversammlung sind die Eigentümer im Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte betroffen. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung und das Rederecht auf der Eigentümerversammlung gehören zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte. Ist ein Beschluss unter Verletzung des Kernbereichs der Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen, ist er stets anfechtbar.
Die Möglichkeit, dem Verwalter eine Vollmacht zu erteilen und ihm Weisungen zu seinem Abstimmungsverhalten zu erteilen, stellt keine ausreichende Kompensation dar. Dies gilt insbesondere, da der Verwalter die einzige Person war, der eine Vollmacht erteilt werden konnte. Die Möglichkeit, durch entsprechende Rede auf die Willensbildung der anderen Eigentümer Einfluss zu nehmen, besteht auf diese Weise nicht.
Die Eigentümer können auch nicht darauf verwiesen werden, dass Sie die anderen Eigentümer im Vorwege kontaktieren können, um sie von Ihrer Sichtweise zu überzeugen. Auf diese Weise wird die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Meinungsbildung der anderen Eigentümer in unzulässiger Weise erschwert. Gerade bei größeren WEGs würde es einen unzumutbaren Aufwand darstellen, alle anderen Eigentümer zu kontaktieren.
Auch die Möglichkeit, dem Verwalter seine Meinung mitzuteilen, damit diese sie dann – als Vertreter der übrigen Eigentümer – berücksichtigt, ist nicht ausreichend. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit zum Austausch der Eigentümer untereinander wird dadurch in unzulässiger Weise erschwert.