Allein aus der Tatsache, dass ein
Reisender, der eine
Kreuzfahrt gebucht hat, sich aufgrund einer schweren Gehbehinderung nur mit Krücken, Rollator oder Rollstuhl fortbewegen kann, ergibt sich keine Pflicht des
Veranstalters, für eine persönliche Betreuung des Reisenden während der Reise zu sorgen, wenn die
Reise erkennbar kein besonderes Angebot für behinderte Personen darstellt.
Es ist auch keine kostenlose ärztliche Behandlung auf dem Schiff geschuldet. Es ist allein Sache des Reisenden, zu entscheiden, ob er die Reise, so wie sie angeboten wurde, durchführen kann oder ob sie für ihn nicht geeignet ist, weil Betreuung und Hilfe benötigt wird, die für diese Reise nicht angeboten waren.
Es besteht auch keine Verantwortlichkeit des Pauschalreiseveranstalters für einen Unfall des schwerbehinderten Kreuzfahrtreisenden auf der Rolltreppe im Hafengebäude bei einer einem dem allgemeinen Publikum und nicht speziell behinderten Personen angebotenen
Pauschalreise. Es handelt sich hier um die Verwirklichung eines
allgemeinen Lebensrisikos.
Auch ein Hinweis auf die Behinderung bei der Buchung ändert hierdran nichts.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend im Zusammenhang mit einem während einer Reise, die er bei der Beklagten gebucht hatte, erlittenen Unfall.
Der damals 75 Jahre alte Kläger unternahm im Mai 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 15-tägige Kreuzfahrtreise ab Barcelona, die er zu einem Preis von insgesamt 2.198 € (für 2 Personen) bei der Beklagten gebucht hatte. In diesem Preis war auch die Flugreise nach Barcelona, dem Ausgangspunkt der Kreuzfahrt, enthalten. Der Kläger ist schwer gehbehindert und kann sich nur mit Krücken, einem Rollator oder einem Rollstuhl fortbewegen. Im Hafengebäude von Barcelona war der Aufzug defekt, so dass auch der Kläger zum Erreichen des Schiffes eine Rolltreppe benutzen musste. Auf dieser Rolltreppe kam der Kläger aus einem nicht bekannten Grund, entweder einem Gerangel mit einem anderen Passagier oder einem „Geruckel“ der Rolltreppe, zu Fall.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es zu diesem Unfall nur kommen konnte, weil die Beklagte ihm gegenüber bestehende Fürsorge- und Obhutspflichten verletzt habe. Er hat geltend gemacht, dass er die Beklagte bei der Buchung darauf hingewiesen habe, dass er schwer gehbehindert sei. Dies sei der Beklagten auch aufgrund einer früheren Buchung einer Reise bei ihr durch ihn bekannt gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine Betreuung zur Verfügung zu stellen, die dafür Sorge zu tragen gehabt habe, dass er sicher und unverletzt vom Flugzeug zum Schiff kommen könne.
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