Es gibt keine Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters, wonach er dafür zu sorgen hat, dass Reisende nicht auf innerhalb der Hotelanlage eingesetzten Gepäckwagen mitfahren.
Am 8. 12. 2002 war der Kläger mit seiner Ehefrau zu seinem Hotelzimmer unterwegs. Ein Angestellter des Hotels hielt mit einem Gepäckwagen neben ihnen an. Die Ehefrau des Klägers setzte sich neben den Fahrer auf den Beifahrersitz. Der Kläger nahm auf der Gepäckablagefläche Platz. Der Hotelangestellte fuhr zunächst los, musste das Fahrzeug dann abbremsen, da Hühner über den Weg liefen. Hierbei hatte der Kläger Mühe sich festzuhalten. Anschließend fuhr der Hotelangestellte mit dem Gepäckwagen wieder los. Der Kläger verlor das Gleichgewicht und stürzte aus dem Wagen. Er erlitt Schürfungen an der rechten Bauchseite und Prellungen.
Hierfür begehrt er ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- EUR.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko. Innerhalb der weitläufigen Hotelanlage verkehrt ein Zug, um die Gäste zu befördern. Das Gepäck der Hotelgäste wird von Angestellten des Hotels mit Gepäckwagen befördert. Diese haben neben dem Fahrersitz einen weiteren Sitz und im Übrigen eine Gepäckablagefläche.Am 8. 12. 2002 war der Kläger mit seiner Ehefrau zu seinem Hotelzimmer unterwegs. Ein Angestellter des Hotels hielt mit einem Gepäckwagen neben ihnen an. Die Ehefrau des Klägers setzte sich neben den Fahrer auf den Beifahrersitz. Der Kläger nahm auf der Gepäckablagefläche Platz. Der Hotelangestellte fuhr zunächst los, musste das Fahrzeug dann abbremsen, da Hühner über den Weg liefen. Hierbei hatte der Kläger Mühe sich festzuhalten. Anschließend fuhr der Hotelangestellte mit dem Gepäckwagen wieder los. Der Kläger verlor das Gleichgewicht und stürzte aus dem Wagen. Er erlitt Schürfungen an der rechten Bauchseite und Prellungen.
Hierfür begehrt er ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- EUR.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist unbegründet.Urteil freischalten
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AG Bad Homburg, 08.04.2004 - Az: 2 C 297/04 (15)
ECLI:DE:AGBADHO:2004:0408.2C297.04.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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