Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von
Ausgleichsleistungen sowie eine teilweise Rückzahlung von Beförderungsentgelt.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und vier weitere volljährige Fluggäste seiner Familie am 31.01.2019 einen Flug in der Premium Economy Class, der die Fluggäste am 05.01.2020 von Kapstadt über Frankfurt am Main nach Düsseldorf mit Ankunft am 06.01.2020 um 05:25 Uhr bringen sollte. Der sodann klägerseitig vollständig beglichene Gesamtpreis mitsamt dem Preis für den Hinflug am 26.12.2019 nach Kapstadt betrug 11.999,00 Euro.
Am 01.12.2019 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte einen Sachwalter.
Der Kläger und seine Familie wurden von der Beklagten dennoch entsprechend der Vereinbarung nach Südafrika geflogen und erhielten überdies per E-Mail am 04.01.2020 die Bordkarten für sämtliche Rückflüge, mithin von Capetown nach Frankfurt am Main und von Frankfurt am Main nach Düsseldorf. Die Bordkarten, so die Beschreibung der Beklagten, würden beim Baggage Drop-off und am Abflugsteig (Gate) benötigt. Weiter forderte die Beklagte die Kläger auf, sich spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit am Abflugsteig (Gate) einzufinden.
Der nach der Großkreismethode über 3.500 Kilometer lange Flug fand sodann nicht wie ursprünglich geplant statt, sondern verspätete sich dergestalt, dass der Kläger und seine Familie mit mehr als drei Stunden Verspätung in Düsseldorf ankamen, genauer gesagt erst am 06.01.2020 um 22:20 Uhr.
Grund hierfür waren unvorhergesehene technische Defekte an sämtlichen Boeing 767 der Beklagten, so dass die Beklagte unter Beauftragung der ... den Rückflug abbilden musste. Das Flugzeug der ... verfügte hingegen nicht bzw. nicht in der Größe über eine Premium Economy Class, so dass dem Kläger und seiner Familie trotz Widerspruchs lediglich fünf Plätze in der Economy-Class zugewiesen wurden. Die Beklagte hat trotz Aufforderung vom 01.03.2020 die deshalb auf einen Ausgleich in Höhe von jeweils 600,00 Euro pro Fluggast und auf Minderung des Beförderungsentgelts für den Rückflug in Höhe von 2.824,85 Euro gerichteten Forderungen nicht beglichen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben. Ergänzend wird auf den rechtskräftigen und veröffentlichten Insolvenzplan Bezug genommen. Der Kläger meldete seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle an. Am 24.05.2021 traten die übrigen vier Mitreisenden ihre Ansprüche an den Kläger auf einen Hinweis des Gerichts ab.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro zu (5 x 600,00Euro) und sei das Beförderungsentgelt für den Rückflug um insgesamt 2.824,85 Euro zu mindern (2.259,88 Euro Gesamtaufschlag Premium für Hin- und Rückflug / 2 x 5 Passagiere). Der Insolvenzverwalter habe gemäß § 103 InsO Erfüllung gewählt, dementsprechend seien die Planwirkungen auf ihn nicht zu erstrecken.
Die Beklagte meint, dass ein Anspruch auf Beförderung infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt des Rückfluges nicht mehr bestanden habe. Die tatsächliche Beförderung sei lediglich aus Kulanz und zur Wahrung des guten Rufs erfolgt und habe den Charakter einer Schenkung. Der Kläger könne – wenn überhaupt – nur die Planquote in Höhe von 0,1% erhalten, wobei der Anspruch, da unter 10,00 Euro, noch nicht fällig sei.
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