Wird der Hinflug von 6.00 auf 18.25 Uhr verschoben, so ist die Reise nicht mangelhaft, da im Zeitalter des Massentourismus immer mit Änderungen der Flugzeiten zu rechnen ist. Änderungen der Flugzeiten sind Veranstaltern grundsätzlich zuzugestehen, um eine weitgehende Auslastung der Flugzeuge zu gewährleisten. Sind jedoch nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen, so ist
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Duisburg, 06.04.2006 - Az: 45 C 367/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


