Die Vorverlegung des Rückflugs von 14:35 Uhr auf 6:10 Uhr ist kein
Reisemangel, sofern dies am Vortag mitgeteilt wird.
Bei dem Flug handelte es sich um einen Charterflug im Rahmen einer
Pauschalreise. Anders als beim Linienflug stehen bei Charterflügen Flugzeiten nicht im Vordergrund. Vielmehr entspricht es dem Wesen des Charterflugverkehrs, daß auch kurzfristig
Änderungen der Flugzeiten vorgenommen werden können, um vorhandene Kapazitäten auszulasten (so auch LG Frankfurt, 11.11.1999 - Az: 2/24 S 20/99).
Auch ist es allgemein bekannt, daß Charterflüge üblicherweise in den sogenannten Randzeiten erfolgen. Aus diesem Grunde können sie auch wesentlich günstiger angeboten werden als Linienflüge. Aus diesem Grund ist in den
Katalogen des
Reiseveranstalters auch grundsätzlich nur der Hin- und Rückflugtag angegeben nicht jedoch die Uhrzeiten der Flüge.
Auch durch die Übersendung der Flugscheine zusammen mit dem Begleitschreiben trat keine bindende Konkretisierung des Vertrages hinsichtlich der Rückflugzeiten ein, da das Begleitschreiben ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt enthielt.
Da es dem Wesen des Charterflugverkehrs entspricht, ist dieser Änderungsvorbehalt auch wirksam. Zumutbare Änderungen sind deshalb zulässig.
Dies war hier der Fall. Der Rückflug erfolgte am gleichen Tag und vom und zum gleichen Flughafen. Die
Reisenden wurden jedenfalls einen Tag vor dem Rückflug und damit rechtzeitig über die Vorverlegung informiert. Durch die Verschiebung der Abflugzeiten an dem vorgesehenen Tag wurde der Gesamtzuschnitt der Pauschalreise nicht beeinträchtigt. Pauschalreisende müssen vielmehr mit frühen Flügen rechnen.