Bei einer einwöchigen
Reise kann die Vorverlegung des Rückfluges um zehn Stunden nicht durch die vom
Reiseveranstalter vertraglich vorbehaltene Änderung der Abflugzeiten gerechtfertigt werden. Hierdurch geht der gesamte letzte Urlaubstag verloren - dies ist bei einer solch kurzen Reise ein spürbarer
Reisemangel, sodass
Minderungs- und
Schadensersatzansprüche entstehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die vom Kläger zu 1) gebuchte Urlaubsreise für die Zeit vom 06. bis 13.04.2008 nach Gran Canaria war nicht frei von Mängeln. Entgegen der bei Buchung angegebenen Rückflugzeit von 17.35 Uhr ist der Abflug um 10 Stunden vorverlegt worden auf 7.30 Uhr morgens.
Wegen des erforderlichen Transfers zum Flughafen bedeutete dies für den Kläger und seine Familie, dass er die Unterkunft um 5.00 Uhr morgens ohne Frühstück verlassen musste.
Die Vorverlegung des Fluges kam damit einem Verlust des gesamten letzten Urlaubstages gleich, was bei der kurzen Reisedauer von 7 Tagen besonders spürbar wurde.
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