Der Verlust eines als Handgepäck mitgeführten Rucksacks in einem Transferbus kann dem
Reiseveranstalter nicht angelastet werden, wenn der
Reisende ihn beim Aussteigen im Bus vergessen hat.
Im übrigen scheitern Schadensersatzansprüche des Reisenden auch daran, dass er sich ein überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegen halten lassen muss. Den Reisenden trifft der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
Wenn er - wie behauptet - seine wertvolle Kameraausrüstung in dem Rucksack verpackt hatte, hätte er besonders gut darauf aufpassen müssen. Das Zurücklassen des Rucksacks im Bus stellt sich daher als grobe Fahrlässigkeit dar, die jeglichen Verschuldensvorwurf gegenüber dem Reiseveranstalter zurücktreten lässt.