Buchen
Reisende eine Reise in ein Land für welches ein Visum benötigt wird, so ist der
Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reisenden über die Notwendigkeit des Visums zu unterrichten.
Auch hat der Reiseveranstalter die Pflicht, den Reisenden die notwendigen Unterlagen und
Information zur Visumsbeschaffung rechtzeitig einzureichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auch wenn die Kläger bei der Beklagten keine
Pauschalreise bestehend aus mehreren Reiseleistungen, sondern lediglich eine Hotelunterkunft gebucht haben, sind die Vorschriften über den
Reisevertrag auf das Vertragsverhältnis der Parteien zumindest entsprechend anzuwenden. Die Kläger haben den Reisevertrag mit der Beklagten auch durch ihre Stornierungserklärung gegenüber dem die Buchung vermittelnden
Reisebüro am 09.03.2004 wirksam gekündigt, da die Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt gewesen ist.
So stellt es einen Reisemangel dar, dass die Beklagte ihre gegenüber den Klägern als Reiseinteressenten bestehenden Informationspflicht über die Beschaffung eines Visums für die Russische Föderation verletzt hat und die unterbliebene Information zum Totalausfall der gesamten Reise geführt hat (vgl. BGH, 20.03.1986 - Az: VII ZR 187/85).
Nach
§ 5 BGB – InfoV ist der Reiseveranstalter bereits bei den Buchungsverhandlungen verpflichtet, den Reisenden über Pass- und Visumerfordernisse zu unterrichten, die für die Reise und den Aufenthalt relevant sind, insbesondere über die Fristen zur Erlangung der erforderlichen Dokumente.
Bei der Auslegung des Umfangs der sich hieraus ergebenden Hauptpflicht des Reiseveranstalters ist zu berücksichtigen, dass die Leistungszusage des Veranstalters die Überwindung aller durchweg in Betracht zu ziehenden Reisehindernisse umfasst, die die Reise vereiteln oder beeinträchtigen könnten.
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