Gibt ein Rollstuhlfahrer bei Urlaubsbuchung für eine Kreuzfahrt die Maße seines Rollstuhls an, so kann er die Berücksichtigung dieser Angaben verlangen.
Erweisen sich sowohl die Kabinen- als auch die Badezimmertür als zu schmal, so kann dem Urlauber eine Entschädigung aufgrund vertaner Urlaubszeit sowie eine 50 % Erstattung des Reisepreises zustehen.
Die Begleitung erhielt im zu entscheidenden Fall eine Erstattung über 30 % des Reisepreises.
Erweisen sich sowohl die Kabinen- als auch die Badezimmertür als zu schmal, so kann dem Urlauber eine Entschädigung aufgrund vertaner Urlaubszeit sowie eine 50 % Erstattung des Reisepreises zustehen.
Die Begleitung erhielt im zu entscheidenden Fall eine Erstattung über 30 % des Reisepreises.
AG Bonn, 12.12.1996 - Az: 4C 191/96
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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