Bei einer Ersatzlieferung eines mangelhaften Fahrzeugs besteht kein Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz für die zwischenzeitliche Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs. Eine vertragliche Klausel, die den Käufer zur Zahlung von Kilometergeld verpflichtet, ändert daran nichts; bereits gezahlte Beträge können nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden.
Vorliegend war die Vereinbarung mit dem handschriftlichen Zusatz „Ersatzlieferung“ versehen und enthielt zusätzlich den Passus, dass es sich um eine Nacherfüllung in Form der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs handele. Diese Umstände sprachen eindeutig für das Vorliegen einer Ersatzlieferung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB und nicht für einen unabhängigen Neukauf, bei dem ein Nutzungsersatz grundsätzlich verlangt werden könnte.
Vorliegend hatte der Käufer einen Betrag von 2.538 Euro als vermeintliches Kilometergeld gezahlt, den er in der Folge zurückforderte. Der Klage auf Rückzahlung wurde stattgegeben.
Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung - besteht ein Anspruch des Verkäufers?
Liefert ein Käufer im Rahmen der Nacherfüllung ein mangelhaftes Fahrzeug zurück und erhält im Gegenzug ein mangelfreies Fahrzeug, stellt sich die Frage, ob der Verkäufer für die zwischenzeitliche Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs eine Vergütung - üblicherweise in Form eines Kilometergeldes - verlangen kann. Seit der gesetzlichen Neuregelung zum 16.12.2008 ist ein solcher Anspruch des Verkäufers bei der Ersatzlieferung eines mangelhaften Verbrauchsguts ausgeschlossen. Grundlage hierfür ist die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 BGB, wonach der Verbraucher im Falle der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Sache schuldet.Abgrenzung zur vertraglichen Vereinbarung eines Nutzungsersatzes
Die gesetzliche Ausschlussregelung ist zwingender Natur und steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien, soweit es sich beim Käufer um einen Verbraucher handelt. Eine vertragliche Klausel, die den Käufer zur Zahlung eines Kilometergeldes im Rahmen der Ersatzlieferung verpflichtet, ist folglich unwirksam, selbst wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Unerheblich ist dabei, ob die Klausel auf einer unzutreffenden rechtlichen Auskunft der Verkäuferseite beruht oder ob der Käufer der Zahlungsverpflichtung ausdrücklich zugestimmt hat. Maßgeblich ist allein, dass es sich der Sache nach um eine Ersatzlieferung im Sinne der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB handelt.Wie wird eine Ersatzlieferung von anderen Nacherfüllungsformen abgegrenzt?
Für die Einordnung als Ersatzlieferung kommt es auf den Inhalt der zugrundeliegenden Vereinbarung an. Enthält die Bestellung einen ausdrücklichen Zusatz wie „Ersatzlieferung“ sowie eine Formulierung, wonach die Bestellung eine Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs darstellt, ist von einer Ersatzlieferung und nicht von einem Neuabschluss eines eigenständigen Kaufvertrags auszugehen.Vorliegend war die Vereinbarung mit dem handschriftlichen Zusatz „Ersatzlieferung“ versehen und enthielt zusätzlich den Passus, dass es sich um eine Nacherfüllung in Form der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs handele. Diese Umstände sprachen eindeutig für das Vorliegen einer Ersatzlieferung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB und nicht für einen unabhängigen Neukauf, bei dem ein Nutzungsersatz grundsätzlich verlangt werden könnte.
Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der Unwirksamkeit der Klausel?
Zahlt der Käufer trotz fehlender Rechtsgrundlage ein vereinbartes Kilometergeld, steht ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrags aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der Verkäufer hat die Zahlung ohne Rechtsgrund erlangt, da der zugrundeliegenden Vereinbarung mangels wirksamer Anspruchsgrundlage keine rechtliche Wirkung zukommt.Vorliegend hatte der Käufer einen Betrag von 2.538 Euro als vermeintliches Kilometergeld gezahlt, den er in der Folge zurückforderte. Der Klage auf Rückzahlung wurde stattgegeben.
AG Kaiserslautern, 22.12.2011 - Az: 8 C 470/11
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