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Malta-Lizenz schützt Glücksspielanbieter nicht vor Rückzahlungspflicht in Deutschland

Geld & Recht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Verträge über Online-Casinospiele und Online-Poker, die ohne die nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderliche behördliche Erlaubnis angeboten werden, sind nichtig. Spieler können ihre Verluste daher grundsätzlich zurückverlangen. Eine ausländische Glücksspiellizenz ändert daran nichts, da keine unionsrechtliche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung besteht.

Wann sind Glücksspielverträge wegen fehlender Erlaubnis nichtig?

Nimmt ein Verbraucher an von einem ausländischen Anbieter im Internet veranstalteten Glücksspielen wie Online-Poker oder virtuellen Automatenspielen teil, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die hierfür geleisteten Einsätze zurückgefordert werden können, wenn der Anbieter über keine Erlaubnis nach dem jeweils maßgeblichen Landesrecht verfügt. Maßgeblich ist insoweit, ob die entsprechenden Verträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sind und welche Rückforderungsansprüche sich hieraus ergeben.

Verträge über die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen im Internet, die ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis geschlossen werden, verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot und sind gemäß § 134 BGB nichtig. Für den Zeitraum bis zum 30.06.2021 galt nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ein Totalverbot für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Seit dem 01.07.2021 sieht § 4 Abs. 4, 5 GlüStV 2021 zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Erlaubnis für Online-Casinospiele und Online-Poker vor; verfügt der Anbieter jedoch über keine solche Erlaubnis, bleibt es gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 bei der formellen und regelmäßig auch materiellen Rechtswidrigkeit des Angebots. Für die Nichtigkeitsfolge genügt bereits die formelle Rechtswidrigkeit, also das Fehlen der erforderlichen verwaltungsrechtlichen Erlaubnis, unabhängig von einer etwaigen materiellen Genehmigungsfähigkeit (vgl. BGH, 25.07.2024 - Az: I ZR 90/23; BGH, 22.03.2024 - Az: I ZR 88/23).

Der Umstand, dass sich das Verbot nur an den Anbieter, nicht jedoch an den Spieler richtet, steht der Nichtigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, das Rechtsgeschäft gleichwohl als wirksam zu behandeln. Die Verbote des Glücksspielstaatsvertrags dienen insbesondere der Verhinderung von Spielsucht sowie dem Jugend- und Spielerschutz und damit auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst, sodass die Nichtigkeit der Verträge dem gesetzgeberischen Ziel entspricht (vgl. BGH, 22.05.1978 - Az: III ZR 153/76; BGH, 12.05.2011 - Az: III ZR 107/10).

Welche Bedeutung hat eine ausländische Glücksspiellizenz?

Verfügt der Anbieter über eine Lizenz eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union - hier: aus Malta - rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Aus dem Unionsrecht ergibt sich keine Pflicht der Mitgliedstaaten, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Glücksspielerlaubnis anzuerkennen (vgl. EuGH, 08.09.2010 - Az: C-316/07; EuGH, 12.09.2013 - Az: C-8/12). Ein nationales Konzessionierungssystem ist mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV vereinbar, sofern es dem Ziel dient, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken und der Entstehung von Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Dies wurde für das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sowie die entsprechende Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB ausdrücklich bestätigt; die Mitgliedstaaten dürfen das Schutzniveau selbst festlegen und müssen keine Rücksicht darauf nehmen, dass ein Anbieter bereits in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist (vgl. EuGH, 16.04.2026 - Az: C-440/23). Diese Erwägungen lassen sich auf die Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 übertragen.

Welche Rückforderungsansprüche stehen dem Spieler zu?

Wurden Verträge über Online-Glücksspiele mangels Erlaubnis nichtig geschlossen, kann der Spieler die Differenz zwischen seinen Einzahlungen und den erhaltenen Auszahlungen als bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB zurückverlangen. Die Zahlungen sind dabei regelmäßig als unmittelbare Leistung an den Anbieter zu qualifizieren, auch wenn dieser sich auf eine Vermittlerstellung zwischen den Spielern beruft; maßgeblich ist, wie der Empfänger die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (vgl. OLG Köln, 29.01.2026 - Az: 19 U 53/25).

Daneben kommt ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den einschlägigen Verbotsnormen des Glücksspielstaatsvertrags sowie i.V.m. § 284 StGB in Betracht. Sowohl die Verbotsnormen des Glücksspielstaatsvertrags als auch § 284 StGB stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, da sie zumindest auch dem Schutz des einzelnen Spielers vor den negativen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen der Glücksspielteilnahme dienen (vgl. BGH, 25.07.2024 - Az: I ZR 90/23; BGH, 22.03.2024 - Az: I ZR 88/23).

Bestehen Ausschlussgründe für den Rückforderungsanspruch?

Der Rückforderungsausschluss des § 762 Abs. 1 S. 2 BGB greift nicht ein, da diese Vorschrift nur bei wirksamen Spielverträgen anwendbar ist. Auch § 817 S. 2 BGB steht dem Anspruch regelmäßig nicht entgegen, da hierfür ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß des Spielers gegen das gesetzliche Verbot erforderlich ist; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anbieter. Allein der Umstand, dass ein Spielangebot über einen längeren Zeitraum ohne erkennbares Geoblocking von Deutschland aus zugänglich war und mit einer ausländischen Lizenz sowie einer deutschsprachigen Internetpräsenz auftrat, kann bei einem Verbraucher den Eindruck der Legalität erwecken und spricht gegen eine leichtfertige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit.

Ein Ausschluss nach § 814 BGB kommt bei Online-Glücksspielen regelmäßig schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einzahlung nicht der Erfüllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit dient, sondern erst die Voraussetzung für die Teilnahme an künftigen Einzelspielen schafft (Leistung donandi causa). Auch eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann dem Anbieter nicht ohne Weiteres zugutekommen, wenn dieser eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 und 2 BGB trifft; dies ist regelmäßig der Fall, wenn dem Anbieter das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis bekannt war und er hieraus zumindest die Möglichkeit der Nichtigkeit der geschlossenen Verträge erkennen musste.

Wie wird die Höhe des Rückforderungsanspruchs ermittelt?

Lässt sich der genaue Umfang der Verluste anhand der vorgelegten Unterlagen nicht mehr exakt nachvollziehen, etwa weil Beträge in einer fremden Währung erfasst und in Euro umgerechnet wurden, steht dies einer Rückforderung nicht entgegen. Das Gericht kann den Mindestumfang des erlittenen Verlustes im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO feststellen, sofern ausreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen. Die Vorschrift des § 287 ZPO ist auch auf bereicherungsrechtliche Ansprüche anwendbar; steht der Eintritt eines Vermögensnachteils dem Grunde nach fest, darf die Klage nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil zur genauen Höhe kein erschöpfender Vortrag gehalten wurde (vgl. BGH, 25.06.2002 - Az: X ZR 83/00).

Spielteilnahmen, die nachweislich aus dem Ausland erfolgten, unterfallen mangels Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags nicht der Nichtigkeitsfolge; hieraus resultierende Verluste sind von der Gesamtforderung in Abzug zu bringen, soweit sie sich anhand der vorliegenden Daten, etwa IP-Adressauswertungen, zeitlich und betragsmäßig eingrenzen lassen.

Wann beginnt die Verjährung des Rückforderungsanspruchs?

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners. Maßgeblich ist hierfür nicht die Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Rechtswidrigkeit, sondern die Kenntnis des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts, insbesondere des Fehlens einer Erlaubnis für das jeweilige Bundesland. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung trägt der die Verjährungseinrede erhebende Anbieter.

Wie wird die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet?

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit einem im EU-Ausland ansässigen Anbieter ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte regelmäßig aus Art. 18 Abs. 1 Fall 2, Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher den Vertragspartner an seinem eigenen Wohnsitz verklagen, wenn dieser seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet. Ein Ausrichten auf einen bestimmten Mitgliedstaat liegt bei einem interaktiven Internetangebot insbesondere dann vor, wenn die Internetpräsenz in der Sprache des Zielstaats verfasst ist, obwohl im Sitzstaat des Anbieters andere Sprachen gebräuchlich sind (vgl. EuGH, 07.12.2010 - Az: C-585/08, C-144/09). Der Verbrauchergerichtsstand erfasst dabei auch bereicherungsrechtliche und deliktische Ansprüche, sofern diese eine enge Verbindung zum Vertragsverhältnis aufweisen.


OLG München, 15.07.2026 - Az: 15 U 414/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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