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Grundstücksauflassung unter Miterben: Wie ist der Streitwert bei Grundstücksübertragungen zu berechnen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Verlangen einzelne Miterben von den übrigen die Mitwirkung an der Auflassung eines Nachlassgrundstücks an die Kläger und einen der Beklagten, bestimmt sich der Streitwert nach dem Grundstückswert abzüglich der Erbanteile derjenigen, an die übereignet werden soll. Diese Reduzierung gilt unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund die Klage gestützt wird.

Wie wird der Streitwert bei einer Klage auf Grundstücksauflassung bestimmt?

Der Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks bemisst sich grundsätzlich gemäß § 6 ZPO nach dem Wert des Grundstücks (vgl. BGH, 01.10.2020 - Az: IV ZR 79/20). Grundpfandrechte und sonstige Belastungen des Grundstücks mindern diesen Wert dabei grundsätzlich nicht (vgl. BGH, 12.09.2000 - Az: X ZR 89/00; BGH, 17.12.2020 - Az: IX ZR 208/18).

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn der Kläger selbst als Miterbe bereits Miteigentümer des Grundstücks ist und von den übrigen Miterben die Mitwirkung an der Auflassung an sich verlangt. Klagt ein Miterbe gegen einen anderen auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an den Kläger, ist der Streitwert gleich dem Wert des Grundstücks abzüglich des Erbanteils des Klägers (vgl. BGH, 23.02.1972 - Az: IV ZR 95/71). Der wirtschaftliche Hintergrund dieser Wertminderung liegt darin, dass der Anteil, der dem Kläger als Miterbe ohnehin bereits zusteht, wirtschaftlich nicht in Streit steht, auch wenn die Klage formal auf die Übereignung des gesamten Grundstücks gerichtet ist.

Diese Erwägung ist nicht auf erbrechtliche Auseinandersetzungsklagen beschränkt. Sie greift ebenso, wenn ein Miterbe aus einem anderen Rechtsgrund die Übereignung einer zum Nachlass gehörenden Sache verlangt. Unabhängig vom geltend gemachten Rechtsgrund steht wirtschaftlich stets nur derjenige Anteil in Streit, der den Erbanteil des Klägers übersteigt.

Wird die Auflassung nicht nur an den Kläger selbst, sondern zugleich an einen oder mehrere Dritte begehrt, sind bei der Streitwertberechnung auch die Erbanteile dieser Dritten zu berücksichtigen, sofern die Auflassung auch an sie erfolgen soll. Klagen einzelne Miterben gegen die übrigen auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an die Kläger und einen der Beklagten, ist der Streitwert daher gleich dem Wert des Grundstücks abzüglich der Erbanteile derjenigen Miterben, an die die Auflassung erfolgen soll.

Der Wert einer vom Kläger begehrten Leistung ist für die Streitwertfestsetzung auch dann maßgeblich, wenn der Kläger die Leistung an einen Dritten begehrt (vgl. BGH, 23.02.1972 - Az: IV ZR 95/71). Voraussetzung für die Einbeziehung des betreffenden Miteigentumsanteils in den Streitwert ist jedoch, dass die Übertragung auf den Dritten zwischen den Parteien streitig ist. Ist die Übertragung des Anteils an den Dritten unstreitig, weil dieser dem Klagebegehren zugestimmt hat, kommt eine Kürzung des Streitwerts insoweit nicht in Betracht.

In der Praxis führt dies dazu, dass vom Grundstückswert derjenige Anteil abzuziehen ist, der den Klägern und dem Beklagten, an den mitübereignet werden soll, bereits als Erbanteil zusteht. Maßgeblich für die Höhe dieses Abzugs ist der im jeweiligen Verfahren unwidersprochen gebliebene Vortrag zur Höhe der Erbanteile.

Im zu entscheidenden Fall betraf dies eine Klage zweier Miterben gegen die übrigen Miterben auf Übertragung eines Nachlassgrundstücks auf die beiden Kläger und einen der Beklagten zu je einem Drittel Miteigentum; nachdem der zunächst mit zwei Dritteln angesetzte Erbanteil der Begünstigten im späteren Verfahren unwidersprochen mit drei Vierteln beziffert wurde, war der zuvor auf 2 Millionen Euro festgesetzte Streitwert entsprechend auf 1,5 Millionen Euro zu reduzieren.


BGH, 28.07.2026 - Az: X ZR 23/25

ECLI:DE:BGH:2026:280726BXZR23.25.0

Vorgehend: OLG München, 07.04.2025 - Az: 33 U 4723/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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