Fragen zum Ehevertrag? ➠ Wir erstellen oder prüfen den Vertrag für SieAllein die Erwartung auf eine spätere werthaltige Immobilienschenkung (§ 516 BGB) an einen Ehegatten begründet keinen finanziellen Verzicht bei der Bewertung der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) eines
Ehevertrags; ein Vermögenserwerb ließe sich zulässigerweise stets so gestalten, dass er von vornherein außerhalb des Zugewinns bleibt. Künftiger und erwartbarer Vermögenserwerb kann daher durch Gestaltung des Güterstands (§§ 1363 ff. BGB) zulässigerweise außerhalb des Zugewinns gehalten werden (erweiternd BGH, 29.11.2023 - Az: XII ZB 531/22).
Wird eine Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) nachträglich dahin geändert, dass allein der Beschenkte zu einer Weiterübertragung des geschenkten Grundstücks verpflichtet wird, ohne bestehende Rechte wie lediglich Nießbrauchs-, Verwaltungs-, Befriedigungs- oder Rückgewährrechte und Pflichten einer darin mitwirkenden dritten Vertragspartei anzutasten, ist dieser Dritte i.S.d. § 311 Abs. 1 BGB keine „zwingende Vertragspartei“. Seine Mitwirkung ist für die Wirksamkeit einer Vertragsänderung entbehrlich.
§ 311 Abs. 1 BGB verlangt bei Inhaltsänderungen lediglich die Beteiligung derjenigen Parteien, deren Rechtsposition unmittelbar gestaltet wird. Maßgeblich für die parteirechtliche Einbeziehung ist die materielle Betroffenheit durch die Vertragsänderung; werden eingeräumte Rechte nicht berührt, besteht kein Anspruch der Drittperson auf Beteiligung oder Zustimmung zur Änderungsvereinbarung.