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Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes erfordert entsprechenden Nachweis

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber im Einzelnen darlegt, dass der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer vollständig und dauerhaft entfallen ist und die verbleibenden Aufgaben ohne überobligatorische Leistungen vom übrigen Personal übernommen werden können. Werden Aufgaben lediglich formal auf einen Dritten übertragen, ohne dass diesem tatsächlich das Direktionsrecht entzogen wird, liegt eine unzulässige Austauschkündigung vor.

Anforderungen an die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen. Dringende betriebliche Erfordernisse können sich auch aus innerbetrieblichen, unternehmerischen Entscheidungen ergeben, etwa wenn sich der Arbeitgeber entschließt, eine Organisationsstruktur so zu verändern, dass das Beschäftigungsbedürfnis für einen oder mehrere Arbeitnehmer dauerhaft entfällt. Eine solche unternehmerische Entscheidung unterliegt keiner gerichtlichen Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Uneingeschränkt zu prüfen ist demgegenüber, ob die Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist.

Fallen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und der Kündigungsentschluss praktisch zusammen, kann die sonst bestehende Vermutung sachlicher Gründe nicht unbesehen greifen. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen die organisatorische Durchführbarkeit und zeitliche Nachhaltigkeit seiner Entscheidung darlegen. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene oder einer einzelnen Stelle hinaus und werden die verbleibenden Aufgaben umverteilt, muss konkret erläutert werden, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten künftig entfallen und wie die verbleibenden Arbeiten vom übrigen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, also innerhalb der vertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit, erledigt werden können.

Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung eine unternehmerische Entscheidung angeführt, wonach die Stelle eines Verwaltungsleiters vollständig entfallen und die bisherigen Aufgaben auf verschiedene Ebenen - unter anderem auf die Geschäftsleitung, nachgeordnete Bereichsleitungen und ein extern zuzukaufendes kaufmännisches Klinikmanagement - verteilt werden sollten. Diesem Vortrag fehlte es jedoch bereits an einer hinreichend klaren Darstellung, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger bislang tatsächlich erbracht hatte, da der Arbeitgeber selbst einräumte, dass die benannten Haupt- und Unteraufgaben nicht ausnahmslos durch den gekündigten Arbeitnehmer wahrgenommen worden seien. Ebenso wenig wurde für einen erheblichen Teil der Aufgaben dargelegt, durch wen und in welchem Umfang diese künftig ohne zusätzlichen Aufwand übernommen werden sollten.

Wann liegt eine unzulässige Austauschkündigung vor?

Als grundsätzlich bindende Unternehmerentscheidung ist es anerkannt, bisher im Betrieb durchgeführte Arbeiten einem Dritten zur selbstständigen Erledigung zu übertragen, etwa im Rahmen einer Vergabe an einen freien Mitarbeiter oder ein externes Unternehmen. Eine unzulässige Austauschkündigung liegt demgegenüber vor, wenn dem Dritten die Tätigkeiten nicht zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, sondern der Arbeitgeber lediglich formal die Arbeitgeberstellung aufgibt, sich die Ausübung des Direktionsrechts aber weitgehend vorbehält.


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LAG Nürnberg, 22.04.2026 - Az: 4 SLa 180/25

Vorgehend: ArbG Nürnberg, 18.06.2025 - Az: 10 Ca 2628/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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