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Betriebsratsschulung: Wie viel Haushaltsersparnis müssen sich Betriebsräte anrechnen lassen?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, muss es sich auf den Freistellungsanspruch hinsichtlich der Verpflegungskosten eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen, da die Amtsausübung unentgeltlich zu erfolgen hat. Da die frühere Anknüpfung an die Lohnsteuerrichtlinien mit deren Änderung entfallen ist, ist die Höhe der Ersparnis nach einem anderen abstrakt-generellen Maßstab zu schätzen, wofür sich die Sachbezugsverordnung eignet.

Erstattung von Verpflegungskosten während einer Betriebsratsschulung

Nach § 37 Abs. 6 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Die hierbei entstehenden notwendigen Kosten hat der Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG zu tragen. Dieser gesetzliche Erstattungsanspruch entsteht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und ist unabhängig davon, ob eine betriebliche Reisekostenregelung oder Lohnsteuerrichtlinien bestehen, welche die Aufwendungen erfassen würden. Sind die Kosten der Höhe nach durch das Betriebsratsmitglied nicht beeinflussbar, hat der Arbeitgeber die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe zu übernehmen.

Warum wird trotzdem eine Haushaltsersparnis angerechnet?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen sich Betriebsratsmitglieder auf den Freistellungsanspruch hinsichtlich der Verzehrkosten eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen (vgl. BAG, 29.01.1974 - Az: 1 ABR 34/71; BAG, 30.03.1994 - Az: 7 ABR 45/93; BAG, 28.06.1995 - Az: 7 ABR 55/93). Grundlage hierfür ist der Grundsatz der unentgeltlichen, ehrenamtlichen Amtsführung gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG. Würde eine tatsächlich ersparte häusliche Verpflegung nicht angerechnet, entstünde dem Betriebsratsmitglied ein mittelbarer finanzieller Vorteil aus der Amtsausübung, der mit dem Ehrenamtsprinzip nicht vereinbar wäre. Das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG setzt dabei einen Vergleich zwischen der Betriebsratstätigkeit und einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsratsamts voraus.


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LAG Nürnberg, 25.02.2003 - Az: 2 TaBV 24/02

ECLI:DE:LAGNUER:2003:0225.2TABV24.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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