Gewährt eine Dienstanweisung einem zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten einen Zeitausgleich, steht dieser aus Gründen der Gleichbehandlung auch dem für ihn bestimmten Vertreter zu. Ein sachlicher Grund, den Vertreter von der Zeitgutschrift auszunehmen, besteht nicht, da auch er in seiner Freizeitgestaltung durch die Pflicht zur jederzeitigen Erreichbarkeit beschränkt ist.
Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Für die rechtliche Beurteilung von Zeitausgleichsansprüchen ist zunächst zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu unterscheiden. Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich ein Beamter außerhalb seines Arbeitsplatzes bereithalten muss, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können. Demgegenüber verpflichtet der Bereitschaftsdienst dazu, sich an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, ohne ständig zur Dienstleistung herangezogen zu werden, wobei Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung überwiegen müssen. Diese Begriffsbestimmung entspricht dem allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Verständnis und ist auch dann zugrunde zu legen, wenn eine landesrechtliche Arbeitszeitverordnung - anders als die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes - keine eigene Definition enthält (vgl. BVerwG, 22.01.2009 - Az: 2 C 91.07).Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zeitausgleich für Rufbereitschaft?
Enthält die maßgebliche landesrechtliche Arbeitszeitregelung - anders als bundesrechtliche Vorschriften - keinen ausdrücklichen Zeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft, ergibt sich ein entsprechender Anspruch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Ob das gänzliche Fehlen eines Freizeitausgleichs für Rufbereitschaftsdienste mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, kann offenbleiben, wenn sich ein Anspruch bereits aus anderen Rechtsgrundlagen herleiten lässt.Zeitausgleich kraft Dienstanweisung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz
Sieht eine vom Dienstvorgesetzten erlassene Dienstanweisung für die Ableistung von Rufbereitschaft eine Zeitgutschrift vor, kann sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dieser Anweisung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Ist in der Dienstanweisung ausdrücklich nur von den „originär eingeteilten“ Beamten die Rede, schließt der Wortlaut einen Anspruch des zur Vertretung bestimmten Beamten nicht notwendig aus. Fehlt eine ausdrückliche Regelung für den Vertretungsfall, ist zu prüfen, ob ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung zwischen dem originär eingeteilten Beamten und seinem Vertreter besteht.Urteil freischalten
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VG Gießen, 18.07.2013 - Az: 5 K 2148/12.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0718.5K2148.12.GI.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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