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Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag einer Hundehalterin abgelehnt, die sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Veterinäramtes im Zusammenhang mit ihrer Hundehaltung wandte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin hielt in ihrer circa 70 qm großen Wohnung zeitweise über 20 Hunde und weitere Tiere, und zwar überwiegend in Gehegen innerhalb der Wohnung. Teilweise wurden die Hunde in den Garten gelassen, darüber hinaus aber nicht regelmäßig ausgeführt.

Das Veterinäramt des Landkreises stellte bei einer Überprüfung der Tierhaltung im Sommer 2021 einen schlechten Pflegezustand der Hunde fest. So hatten die Tiere nasse, uringetränkte Pfoten und aufgrund ihrer Ausscheidungen war in der Wohnung ein starker Geruch nach Fäkalien und Ammoniak wahrnehmbar.

Der Antragstellerin wurden deshalb bereits im August 2021 die Hunde weggenommen und ihr wurde das Halten und Betreuen von Hunden – mit Ausnahme von drei konkreten Tieren – untersagt. Für eine zukünftige Haltung dieser Tiere wurde der Antragstellerin aufgegeben, bei einer Hundeschule ein Training zu absolvieren.

Im Dezember 2021 stellte das Veterinäramt dann bei einer unangekündigten Kontrolle fest, dass die Antragstellerin entgegen der Anordnung des Landkreises insgesamt wieder sechs Hunde hielt, davon fünf in einem Gehege im Wohnzimmer. Außerdem brachte das Veterinäramt in Erfahrung, dass die Hundeschule jedenfalls nicht entsprechend den der Antragstellerin gemachten Vorgaben aufgesucht worden war.

Daraufhin nahm der Landkreis der Antragstellerin auch diese Hunde weg und teilte ihr mit, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde nunmehr uneingeschränkt gelte.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Sie trug vor, die Grundbedürfnisse ihrer Hunde nicht in grober Weise vernachlässigt zu haben, sodass bereits das Haltungsverbot unberechtigt sei.

Demgegenüber führte die Amtstierärztin des Landkreises aus, dass der gezwungene dauerhafte Aufenthalt der Hunde in ihren eigenen Fäkalien und denen ihrer Artgenossen zu einem erheblichen und länger anhaltenden Leiden für die Tiere führe. Auch werde dem Bewegungs- und Erkundungsbedürfnis der Hunde in keiner Weise entsprochen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung diesen tierärztlichen Ausführungen im Ergebnis angeschlossen und das vom Landkreis Gießen gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene uneingeschränkte Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde für vollstreckbar angesehen, sodass auch die vom Landkreis zudem angeordnete Veräußerung der weggenommenen Hunde vollziehbar ist. Die Antragstellerin müsse sich an das Verbot halten.


VG Gießen, 04.01.2022 - Az: 4 L 3924/21.GI

Quelle: PM des VG Gießen

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