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Gehaltskürzungen: Wann ausländisches Recht bei Arbeitsverträgen zählt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der EuGH hat entschieden, dass ein vor dem 17.12.2009 geschlossener Arbeitsvertrag nur dann unter die Rom I-Verordnung fällt, wenn er danach durch übereinstimmenden Parteiwillen so umfassend geändert wurde, dass faktisch ein neuer Vertrag entstanden ist. Zudem dürfen Gerichte nach Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten nicht als Rechtsvorschriften anwenden, wohl aber - sofern das anwendbare materielle Recht dies zulässt - als bloßen tatsächlichen Umstand berücksichtigen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) hatte im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesarbeitsgerichts über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-Verordnung) zu entscheiden. Im Zentrum standen zwei Fragen: der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung bei vor deren Geltungsbeginn geschlossenen und später geänderten Arbeitsverträgen sowie die Reichweite des Begriffs der „Eingriffsnormen“ im Sinne von Art. 9 Rom I-VO. Anlass war eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die im Zuge einer Haushaltskrise Gehaltskürzungen im öffentlichen Sektor vorsah.

Wie ist der Begriff der Eingriffsnormen unionsrechtlich auszulegen?

Da die einschlägige Norm nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist sie autonom und unionsweit einheitlich auszulegen. Dies betrifft auch die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach Art. 28 Rom I-VO, wonach die Verordnung auf Verträge Anwendung findet, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden.

Wann fällt ein Altvertrag unter die Rom I-Verordnung?

Art. 28 Rom I-VO ist dahin auszulegen, dass ein vor dem 17.12.2009 begründetes vertragliches Arbeitsverhältnis nur dann in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn es durch gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien, das sich ab diesem Zeitpunkt manifestiert hat, in einem solchen Umfang geändert wurde, dass von der Begründung eines neuen Arbeitsvertrags auszugehen ist. Die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt dem jeweils zuständigen nationalen Gericht.

Der Unionsgesetzgeber hat eine unmittelbare Anwendbarkeit der Rom I-Verordnung auf die künftigen Wirkungen vor dem 17.12.2009 geschlossener Verträge bewusst ausgeschlossen. Eine bloße, nach dem 16.12.2009 getroffene Vereinbarung der Vertragsparteien über die Fortsetzung der Durchführung eines zuvor geschlossenen Vertrags genügt daher nicht, um die Verordnung zur Anwendung zu bringen; andernfalls würde dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers zuwidergehandelt. Würde bereits jede - auch nur geringfügige - nachträgliche Vertragsänderung zur Anwendbarkeit der Verordnung führen, wäre dies mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar.

Etwas anderes gilt, wenn die Änderung eines vor dem 17.12.2009 geschlossenen Vertrags keine bloße Aktualisierung oder Anpassung darstellt, sondern eine neue Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien begründet. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Vertrag durch einen im Sinne von Art. 28 Rom I-VO ab dem betreffenden Zeitpunkt neu geschlossenen Vertrag ersetzt wurde, sodass die Verordnung Anwendung findet.

Dürfen Gerichte Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten unmittelbar anwenden?

Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO ist dahin auszulegen, dass er dem angerufenen Gericht nicht gestattet, andere Eingriffsnormen als die des Staates des angerufenen Gerichts oder des Staates, in dem die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, als Rechtsvorschriften anzuwenden. Die in Art. 9 Rom I-VO enthaltene Aufzählung der Eingriffsnormen, denen Wirkung verliehen werden kann, ist abschließend. Eine Anwendung von Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten außerhalb dieses Rahmens würde die vollständige Verwirklichung des in Erwägungsgrund 16 der Verordnung niedergelegten Ziels der Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum gefährden.

In welchem Umfang dürfen solche Normen dennoch berücksichtigt werden?

Da die Rom I-Verordnung ausschließlich Kollisionsnormen und nicht die materiellen Vorschriften des Vertragsrechts harmonisiert, steht Art. 9 Rom I-VO einer Berücksichtigung von Eingriffsnormen eines anderen Staates als tatsächlichem Umstand nicht entgegen, sofern die nach der Verordnung anwendbaren materiellen Vorschriften des Vertragsrechts eine solche Berücksichtigung vorsehen. Die Eingriffsnorm wird in diesem Fall nicht als Rechtsvorschrift angewendet, sondern lediglich als tatsächliches Element in die rechtliche Würdigung einbezogen.

Steht der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dieser Auslegung entgegen?

Der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit steht dieser Auslegung nicht entgegen. Dieser Grundsatz erlaubt es einem Mitgliedstaat nicht, die ihm durch das Unionsrecht auferlegten Verpflichtungen zu umgehen; er gestattet es dem nationalen Gericht jedoch ebenso wenig, den abschließenden Charakter der in Art. 9 Rom I-VO enthaltenen Aufzählung außer Acht zu lassen, um Eingriffsnormen eines anderen Mitgliedstaats als Rechtsvorschriften Wirkung zu verleihen.

Im zu entscheidenden Fall betraf dies eine mitgliedstaatliche Regelung zur krisenbedingten Kürzung von Gehältern im öffentlichen Sektor Griechendlands, deren Berücksichtigung durch das angerufene Gericht sich nach den vorstehenden Grundsätzen richtet: eine unmittelbare Anwendung als Rechtsvorschrift scheidet aus, eine Berücksichtigung als tatsächlicher Umstand ist demgegenüber möglich, soweit das anwendbare materielle Recht dies vorsieht.


EuGH, 18.10.2016 - Az: C-135/15

ECLI:EU:C:2016:774

Vorgehend: BAG, 25.02.2015 - Az: 5 AZR 962/13 (A)

Nachfolgend: BAG, 26.04.2017 - Az: 5 AZR 962/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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