Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU steht nationalen Regelungen entgegen, die Asylbewerbern allein aufgrund einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung Sachleistungen für Kleidung sowie Geldleistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs entziehen.
Eine nationale Regelung - wie § 1a Abs. 7 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 AsylbLG - die Antragstellern bei vollziehbarer Überstellungsentscheidung Sachleistungen für Kleidung und Haushaltsgüter sowie sämtliche Geldleistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs entzieht, ist daher mit Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33/EU unvereinbar.
Diese Definition erfasst jedoch nicht die Situation, in der ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz allein deshalb als unzulässig ablehnt, weil der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Antrag gestellt hat und dieser andere Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung zuständig ist, und gleichzeitig die Überstellung des Antragstellers anordnet. In diesem Szenario ist der ablehnende Mitgliedstaat nicht - oder zumindest noch nicht - zur inhaltlichen Prüfung des Antrags zuständig und wendet gerade kein Verfahren nach der Richtlinie 2013/32/EU an, sondern ein Dublin-Zuständigkeitsbestimmungsverfahren. Die Richtlinie 2013/32/EU betrifft ausdrücklich nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung Nr. 604/2013 (53. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU; vgl. EuGH, 04.10.2018 - Az: C-56/17).
Das gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - der Antragsteller seinen früheren Antrag in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Rumänien) stillschweigend zurückgenommen hatte und dieser im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens zur Überstellung an diesen Mitgliedstaat geführt hat. Eine bestandskräftige Entscheidung des anderen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU, die Voraussetzung für die Einstufung als „Folgeantrag“ wäre, lag in diesem Zeitpunkt gerade nicht vor (vgl. EuGH, 19.12.2024 - Az: C-123/23 und C-202/23).
Anwendbarkeit der Aufnahmerichtlinie trotz vollziehbarer Überstellungsentscheidung
Die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, solange sie sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhalten. Daran ändert sich nichts, wenn gegenüber dem Betroffenen eine vollziehbare Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung (Nr. 604/2013) ergangen ist. Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen des aufhaltgebenden Mitgliedstaats enden erst mit der tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, 14.01.2021 - Az: C-322/19 und C-385/19; EuGH, 26.03.2021 - Az: C-134/21). Dass einem Betroffenen nach nationalem Recht lediglich ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 604/2013 zusteht, bewirkt nicht den automatischen Wegfall seiner Antragstellereigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie.Was umfassen materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme?
Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33/EU definiert die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen als Unterkunft, Verpflegung und Kleidung - in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon - sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (vgl. EuGH, 12.11.2019 - Az: C-233/18). Diese Aufzählung ist nicht disponibel: Mitgliedstaaten müssen nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie sicherstellen, dass die gewährten Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Antragsteller gewährleistet.Warum sind Kleidung und Taschengeld unverzichtbar?
Kleidung gehört neben Unterkunft, Verpflegung und Körperpflege zu den elementarsten Bedürfnissen. Einem Antragsteller darf die Möglichkeit, diesen Bedarf zu decken, nicht genommen werden. Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs sind darüber hinaus notwendig, um ein Mindestmaß an Selbstbestimmung zu gewährleisten: Sie ermöglichen die Beschaffung von Gütern wie Fahrkarten, Kommunikationsmitteln oder Körperpflegeprodukten und sichern eine minimale Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Beide Leistungskomponenten tragen damit zum Lebensunterhalt und zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit bei und sind Bestandteil des nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU geforderten „angemessenen Lebensstandards“.Vollziehbare Überstellungsentscheidung als Kürzungsgrund - zulässig oder nicht?
Art. 17 der Richtlinie 2013/33/EU enthält keine Vorschrift, die es erlauben würde, Antragstellern allein aufgrund des Erlasses einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung bestimmte materielle Leistungen zu entziehen oder zu kürzen. Die in Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie genannten Ausnahmen knüpfen ausschließlich daran an, ob der Antragsteller über ausreichende eigene Mittel verfügt. Die in Art. 20 der Richtlinie aufgeführten Einschränkungs- und Entzugsgründe sind abschließend; keiner dieser Gründe bezieht sich auf das Vorliegen einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung. Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie betrifft lediglich die Bemessung von Geldleistungen und Gutscheinen im Vergleich zur Leistungshöhe für eigene Staatsangehörige, lässt die grundsätzliche Pflicht zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards aber unberührt.Eine nationale Regelung - wie § 1a Abs. 7 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 AsylbLG - die Antragstellern bei vollziehbarer Überstellungsentscheidung Sachleistungen für Kleidung und Haushaltsgüter sowie sämtliche Geldleistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs entzieht, ist daher mit Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33/EU unvereinbar.
Liegt im Dublin-Verfahren ein „Folgeantrag“ vor?
Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33/EU erlaubt eine Einschränkung oder einen Entzug von Aufnahmeleistungen, wenn ein Antragsteller einen „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU gestellt hat. Als Folgeantrag gilt nach dieser Definition ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird - einschließlich der Fälle ausdrücklicher oder stillschweigender Rücknahme.Diese Definition erfasst jedoch nicht die Situation, in der ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz allein deshalb als unzulässig ablehnt, weil der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Antrag gestellt hat und dieser andere Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung zuständig ist, und gleichzeitig die Überstellung des Antragstellers anordnet. In diesem Szenario ist der ablehnende Mitgliedstaat nicht - oder zumindest noch nicht - zur inhaltlichen Prüfung des Antrags zuständig und wendet gerade kein Verfahren nach der Richtlinie 2013/32/EU an, sondern ein Dublin-Zuständigkeitsbestimmungsverfahren. Die Richtlinie 2013/32/EU betrifft ausdrücklich nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung Nr. 604/2013 (53. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU; vgl. EuGH, 04.10.2018 - Az: C-56/17).
Das gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - der Antragsteller seinen früheren Antrag in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Rumänien) stillschweigend zurückgenommen hatte und dieser im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens zur Überstellung an diesen Mitgliedstaat geführt hat. Eine bestandskräftige Entscheidung des anderen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU, die Voraussetzung für die Einstufung als „Folgeantrag“ wäre, lag in diesem Zeitpunkt gerade nicht vor (vgl. EuGH, 19.12.2024 - Az: C-123/23 und C-202/23).
Rechtsfolge: Kein Leistungsentzug nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie
Da der Begriff des „Folgeantrags“ im Dublin-Szenario nicht erfüllt ist, kann sich der aufhaltgebende Mitgliedstaat nicht auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33/EU stützen, um dem Antragsteller materielle Aufnahmeleistungen zu entziehen oder einzuschränken. Die weiteren Fragen zur Auslegung von Art. 20 Abs. 5 und 6 der Richtlinie sowie zu maßgeblichen Zeitpunkten einer etwaigen Rücknahmeentscheidung bedurften vor diesem Hintergrund keiner Beantwortung.
EuGH, 04.06.2026 - Az: C-621/24
ECLI:EU:C:2026:450
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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