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Griechenland scheitert vor deutschem Gericht: Keine Staatenimmunität bei Lehrergehältern

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein ausländischer Staat kann sich gegenüber Ansprüchen aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nicht auf Staatenimmunität berufen, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit nicht hoheitlicher Natur ist. Gesetzliche Gehaltskürzungen eines ausländischen Staates entfalten zudem grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung auf ein deutschem Recht unterliegendes Arbeitsverhältnis, da sie außerhalb des Geltungsgebiets ihres Erlassstaates keine zwingende Wirkung beanspruchen können.

Wann genießt ein ausländischer Staat vor deutschen Gerichten keine Immunität?

Nach dem als Bundesrecht geltenden Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG) iVm. § 20 Abs. 2 GVG sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, als ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Diese Staatenimmunität erstreckt sich jedoch nicht auf jedes staatliche Handeln. Zu unterscheiden ist zwischen der völkerrechtlich anerkannten Immunität für Hoheitsakte (acta iure imperii) und nicht-hoheitlichem Handeln, für das eine allgemeine Immunität nach dem Völkerrecht nicht mehr besteht. Da dem Völkerrecht selbst eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd ist, richtet sich diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. BVerfG, 17.03.2014 - Az: 2 BvR 736/13).

Bei Streitigkeiten aus einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis kommt es maßgeblich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (vgl. BAG, 18.12.2014 - Az: 2 AZR 1004/13; BAG, 10.04.2013 - Az: 5 AZR 78/12). Diese Sichtweise deckt sich mit Art. 11 des noch nicht in Kraft getretenen UN-Übereinkommens zur Staatenimmunität vom 02.12.2004, welcher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch als Völkergewohnheitsrecht für Staaten gilt, die dem Übereinkommen nicht widersprochen haben (vgl. EGMR, 29.06.2011 - Az: 34869/05).

Im zu entscheidenden Fall übte der als Lehrkraft an einer im Ausland gelegenen Schule beschäftigte Arbeitnehmer nach dem für die Beurteilung maßgeblichen deutschen Recht keine hoheitlichen Aufgaben aus. Der beklagte Staat handelte insoweit wie eine inländische Privatperson und konnte sich daher nicht auf Staatenimmunität berufen.

Steht eine gerichtliche Qualifizierung der Einrichtung als hoheitlich einer solchen Bewertung entgegen?

Die Einordnung einer Schule als kulturelle Einrichtung, die hoheitlichen Zwecken dient, besagt nichts über die rechtliche Einordnung des konkreten Vertragsverhältnisses und der vom Arbeitnehmer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (vgl. BGH, 25.06.2014 - Az: VII ZB 23/13). Die Bewertung der Einrichtung als solcher und die Bewertung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit einzelner Beschäftigter sind rechtlich getrennt zu betrachten.

Können ausländische Gesetze ein deutschem Recht unterliegendes Arbeitsverhältnis unmittelbar gestalten?

Unterliegt ein Arbeitsverhältnis deutschem Recht, weil der Arbeitnehmer seine Tätigkeit gewöhnlich im Inland ausübt, entfalten Gesetze eines anderen Staates auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung. Ihre zwingende Wirkung ist regelmäßig auf das Hoheitsgebiet des erlassenden Staates beschränkt. Gehören solche Normen weder der Rechtsordnung des Vertragsstatuts noch der lex fori an, können sie allenfalls als sogenannte drittstaatliche Eingriffsnormen Beachtung beanspruchen.

Für vor dem 17.12.2009 geschlossene Verträge richtet sich die Frage der Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen nach Art. 27 ff. EGBGB aF und nicht nach Art. 9 Rom I-VO, da die Rom I-Verordnung gemäß ihrem Art. 28 erst auf ab diesem Zeitpunkt geschlossene oder wesentlich geänderte Verträge Anwendung findet (vgl. EuGH, 18.10.2016 - Az: C-135/15). Nach Art. 34 EGBGB aF war die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen nicht gänzlich ausgeschlossen; sie konnten jedoch allenfalls als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen Berücksichtigung finden (vgl. BAG, 25.02.2015 - Az: 5 AZR 962/13 (A); BGH, 24.02.2015 - Az: XI ZR 47/14).

In welchem Rahmen können ausländische Sparmaßnahmen über die Rücksichtnahmepflicht Berücksichtigung finden?

Als Ansatzpunkt für eine mittelbare Berücksichtigung kommt § 241 Abs. 2 BGB in Betracht, wonach jede Partei eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei verpflichtet ist. Hieraus kann eine Pflicht zu leistungssichernden Maßnahmen bis hin zur Vertragsanpassung folgen, insbesondere wenn in Dauerschuldverhältnissen anderenfalls Unvermögen des Schuldners droht (vgl. BAG, 28.09.2016 - Az: 5 AZR 224/16; BAG, 24.09.2015 - Az: 2 AZR 3/14). Keine Vertragspartei ist dabei jedoch verpflichtet, gleich- oder höherrangige eigene Interessen hinter die der anderen Partei zurückzustellen (vgl. BGH, 24.02.2015 - Az: XI ZR 47/14).

Selbst eine erhebliche wirtschaftliche Notlage eines ausländischen Staates, etwa zur Vermeidung eines Staatsbankrotts, führt nicht dazu, dass ein Arbeitnehmer über § 241 Abs. 2 BGB einseitige Gehaltskürzungen ohne wirksame Vertragsänderung hinnehmen müsste. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne wirksame Vertragsänderung hinzunehmen. Dem Arbeitgeber steht hierfür vielmehr die betriebsbedingte Änderungskündigung als Mittel zur einseitigen Vertragsänderung zur Verfügung, welche mit dem Erfordernis des wichtigen Grundes beziehungsweise der sozialen Rechtfertigung zugleich die berechtigten Belange des Arbeitnehmers wahrt (vgl. BAG, 23.06.2005 - Az: 2 AZR 642/04; BAG, 26.06.2008 - Az: 2 AZR 139/07). Allenfalls eine dem Arbeitnehmer der Höhe nach zumutbare Stundung bis zur Überwindung einer solchen Krise kann in Betracht kommen, nicht jedoch ein dauerhafter Verzicht auf vertraglich geschuldete Vergütung.

Welche Rolle spielt der unionsrechtliche Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit?

Der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gestattet es nicht, entgegen den Vorgaben des Kollisionsrechts nicht der lex fori angehörende Eingriffsnormen unmittelbar anzuwenden und anders als im Rahmen tatsächlicher Umstände zu berücksichtigen (vgl. EuGH, 18.10.2016 - Az: C-135/15).

Welche Nebenpflichten treffen den Arbeitgeber hinsichtlich der Gehaltsabrechnung?

Die Verpflichtung zur Erteilung von Entgeltabrechnungen nach § 108 Abs. 1 GewO trifft jeden im Inland tätigen Arbeitgeber unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Arbeitgeber handelt; ein ausländischer Staat ist hiervon nicht ausgenommen, sofern das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Der Anspruch besteht für sämtliche Zeiträume, in denen tatsächlich Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Die in § 108 Abs. 2 GewO vorgesehene Ausnahme bei unveränderten Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung stellt eine vom Arbeitgeber darzulegende Einwendung dar (vgl. BAG, 16.12.2015 - Az: 5 AZR 567/14; BAG, 13.10.2015 - Az: 1 AZR 130/14).


BAG, 26.04.2017 - Az: 5 AZR 962/13

ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0

Vorgehend: EuGH, 18.10.2016 - Az: C-135/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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