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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Wann darf der Arbeitnehmer sofort zur Konkurrenz wechseln?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine einstweilige Feststellungsverfügung zur Gestattung der Arbeitsaufnahme bei einem vermeintlichen Konkurrenzunternehmen scheidet mangels Verfügungsgrund aus, wenn keine existenzielle Notlage des ausgeschiedenen Arbeitnehmers vorliegt.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Verfügungskläger nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich nicht verpflichtet, einen präzisen Antrag mit Benennung einer bestimmten Maßnahme zu stellen; die Angabe des Rechtsschutzzieles reicht aus. § 938 Abs. 1 ZPO überträgt dem Gericht ausdrücklich und umfassend die inhaltliche Konkretisierung der zu erlassenden Maßnahme.

Beantragt ein Arbeitnehmer die Duldung der Aufnahme einer neuen Tätigkeit durch den früheren Arbeitgeber, handelt es sich dabei der Sache nach nicht um einen Gestattungs- oder Duldungsanspruch im eigentlichen Sinne: Entweder das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erfasst die neue Tätigkeit - dann ist ihre Aufnahme unzulässig - oder es erfasst sie nicht - dann bedarf es keiner Duldung. Inhaltlich geht es vielmehr um eine einstweilige Feststellung, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit nicht entgegensteht, um das Risiko einer Unterlassungs- und Vertragsstrafenanspruchsexposition zumindest bis zur abschließenden Hauptsacheentscheidung auszuschließen. Eine solche Befriedigungs- bzw. Leistungsverfügung mit feststellendem Charakter ist nach dem dem Gericht durch § 938 Abs. 1 ZPO verliehenen Entscheidungsspielraum grundsätzlich zulässig.

Das Bestehen eines Verfügungsgrundes setzt voraus, dass der Verfügungskläger Tatsachen darlegt und glaubhaft macht, aus denen sich eine besondere Dringlichkeit im Sinne der §§ 935, 940 ZPO ergibt. Bei Befriedigungsverfügungen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache bewirken, sind an den Verfügungsgrund verschärfte Anforderungen zu stellen (vgl. LAG Hessen, 15.12.2017 - Az: 10 SaGa 1508/17; LAG Baden-Württemberg, 27.05.2021 - Az: 3 SaGa 1/21). Es ist zu beachten, dass zwischen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund stets eine Wechselwirkung besteht: Je zweifelhafter der Verfügungsanspruch ist, desto strengere Anforderungen sind an den Verfügungsgrund zu stellen; umgekehrt sinken die Anforderungen an den Verfügungsgrund in dem Maße, in dem der Verfügungsanspruch eindeutig gegeben ist (vgl. LAG Baden-Württemberg, 27.05.2021 - Az: 3 SaGa 1/21).

Für den Erlass einer einstweiligen Feststellungsverfügung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Arbeitsaufnahme ist regelmäßig ein besonderer, insbesondere existenzieller Notfall erforderlich. Dieser muss den Verfügungskläger wegen einer andernfalls drohenden, irreparablen Schädigung zur Durchsetzung seines Feststellungsrechtes im Eilverfahren berechtigen - vergleichbar der existenziellen Notlage bei Unterhaltszahlungen. Ein Verfügungsgrund fehlt in der Regel, wenn der Verfügungskläger die begehrte Handlung ohnehin vornehmen kann und er mit der Feststellungsverfügung lediglich das Risiko vermeiden will, dass diese Handlung nachträglich als rechtswidrig bewertet wird.

Eine existenzielle Notlage ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil dem Arbeitnehmer die konkret gewünschte Stelle möglicherweise entgeht. Solange er nicht in die Arbeitslosigkeit gedrängt wird und andere, vom Wettbewerbsverbot nicht erfasste Tätigkeiten aufnehmen kann, sowie durch die Karenzentschädigung abgesichert ist, genügt der drohende Verlust einer einzelnen Stellenoption nicht. Auch drohende Karrierenachteile oder Marktwertverluste begründen keine existenzielle Notlage in diesem Sinne. Darüber hinaus entfällt der Verfügungsgrund regelmäßig, wenn dem Verfügungskläger ein weiteres Zuwarten bis zur erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung zumutbar ist, zumal das Erkenntnisverfahren über deutlich bessere Erkenntnismittel als die summarische Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren verfügt.

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