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Keine Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

An die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone in Betracht kommt, und ihren Nachweis sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Genehmigung von Parkerleichterungen.

Soweit es für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO auf die Feststellung des (Gesamt-)Grads der Behinderung oder das Vorliegen von Merkzeichen ankommt, sind die Straßenverkehrsbehörden an die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Feststellungen gebunden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen u.a. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind, genehmigen. Die im streitgegenständlichen Bereich der Fußgängerzone von der Antragsgegnerin aufgestellten Verkehrszeichen 242.1 zählen zu den Vorschriftzeichen nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO steht im Ermessen der Behörde, das sie nach Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dessen gesetzliche Grenzen sie einzuhalten hat. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO bezweckt, besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen zu können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten. Ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Die Ausnahmesituation ist der Ausgangspunkt der Gesamtabwägung. Liegt sie bei einem gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall nicht vor, ist also der Antragsteller in gleicher Weise von der verkehrsrechtlichen Vorschrift, von der er eine Ausnahme begehrt, betroffen wie alle anderen oder ein großer Teil der Verkehrsteilnehmer, so kann eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden, ohne dass es weiterer Abwägungen bedarf. In einem solchen Fall ist das Ermessen dahingehend auf null reduziert, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausscheidet. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 8. November 2021 ist eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (Ziffer I VwV-StVO zu § 46; Kralik in PdK Bu L-13 Anm. 67.2.1). Mit diesen Verwaltungsvorschriften wird das Ermessen zulässig im Sinne einer bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert. Mit der Formulierung des „besonders dringenden Falls“ in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist das Merkmal einer Ausnahmesituation beschrieben.

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