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Erbe über eine halbe Million Euro: kein Bürgergeld trotz ungeteilt gebliebener Erbengemeinschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer als Miterbe an einem Nachlass mit erheblichem Vermögenswert beteiligt ist, hat keinen Anspruch auf zuschussweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wenn die Verwertung des Miterbenanteils prognostisch innerhalb des maßgeblichen Bewilligungszeitraums möglich ist. Die noch nicht abgeschlossene Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft steht der Verwertbarkeit des Vermögens grundsätzlich nicht entgegen.

Im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II ist auch der Anteil eines Miterben an einem noch ungeteilten Nachlass als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Die Zugehörigkeit zu einer Erbengemeinschaft und die damit einhergehende beschränkte Verfügungsbefugnis über einzelne Nachlassgegenstände schließen eine Verwertbarkeit des Vermögens nicht von vornherein aus. Vielmehr sind drei voneinander zu unterscheidende Vermögenspositionen in die Prüfung einzubeziehen: erstens der Miterbenanteil am Gesamtnachlass, über den der Miterbe nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Erbschaftsverkauf oder Verpfändung eigenständig verfügen kann; zweitens der Miteigentumsanteil an einzelnen Nachlassgegenständen, über den die Miterben gemeinschaftlich verfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB); und drittens der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042 ff. BGB nebst dem daraus resultierenden Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB (vgl. BSG, 27.01.2009 - Az: B 14 AS 42/07 R).

Von einer Verwertbarkeit dieser Vermögenspositionen ist auszugehen, wenn keine rechtlichen Hindernisse bestehen und die tatsächliche Verwertbarkeit gegeben ist, insbesondere weil für die Vermögensgegenstände in absehbarer Zeit Käufer zu finden sind. Entscheidend ist, dass die Verwertung für den Betroffenen einen Ertrag bringt, durch den der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Die Verwertung des Miterbenanteils kann durch Übertragung des Erbteils im Wege des Erbschaftsverkaufs oder durch Verpfändung gegenüber einem Dritten - insbesondere einer Bank - erfolgen. Eine gemeinschaftliche Verwertung einzelner Nachlassgegenstände, beispielsweise durch freihändigen Verkauf, ist möglich, solange alle Miterben mitwirken oder mitwirken können. Die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs gegenüber anderen Miterben setzt keine gerichtliche Durchsetzung voraus; eine ernstliche außergerichtliche Geltendmachung genügt.

Zur Abgrenzung zwischen einem Anspruch auf zuschussweise Leistungen und einem nur darlehensweisen Leistungsanspruch nach § 24 Abs. 5 SGB II ist zu Beginn des Bewilligungszeitraums eine vorausschauende Prognose anzustellen, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit abzuwenden (vgl. BSG, 27.01.2009 - Az: B 14 AS 42/07 R). Maßgebender Zeitraum für diese Prognose ist grundsätzlich der bewilligte Leistungszeitraum, im Regelfall also bis zu einem Jahr (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Besteht prognostisch eine Verwertungsmöglichkeit innerhalb dieses Zeitraums, entfällt ein Zuschussanspruch; dem Leistungsberechtigten steht allenfalls ein Darlehensanspruch zu. Erst wenn die Verwertung im Bewilligungszeitraum als ausgeschlossen erscheint, ist von einer temporären Unverwertbarkeit auszugehen, die den Zuschussanspruch begründen kann (vgl. BSG, 06.12.2007 - Az: B 14/7b AS 46/06 R; BSG, 30.08.2010 - Az: B 4 AS 70/09 R). Die Prognose ist auf Grundlage aller bei Antragstellung vorliegenden Tatsachen zu treffen; ex-post eintretende Umstände können die Bewertung bestätigen, sind aber für die ursprüngliche Prognoseentscheidung nicht konstitutiv. Nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums ist bei fortlaufendem Leistungsbezug ohne Bindungswirkung erneut zu prüfen, ob und in welchem Umfang Verwertungsmöglichkeiten bestehen.

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