Die einseitige Verstoßung einer Ehefrau durch den Ehemann nach iranischem Recht (talaq) bleibt auch dann eine Privatscheidung, wenn ihr ein familiengerichtliches Verfahren vorausgegangen und eine notarielle Registrierung nachgefolgt ist. Für ihre Anerkennung in Deutschland gilt deshalb nicht der eingeschränkte formelle Prüfungsmaßstab des § 109 FamFG, sondern es ist zu prüfen, ob die Scheidung nach dem kollisionsrechtlich berufenen Sachrecht wirksam ist - was bei Anwendbarkeit deutschen Rechts wegen des dort geltenden gerichtlichen Scheidungsmonopols regelmäßig ausscheidet.
Eine staatliche Mitwirkung steht der Einordnung als Privatscheidung insbesondere dann nicht entgegen, wenn sie sich auf Warn-, Klarstellungs-, Beweis- oder Beratungsfunktionen beschränkt oder der Erfüllung eines gesetzlichen Formerfordernisses dient. Anders liegt es nur dann, wenn die staatliche Stelle sowohl formelle als auch materielle Kontrollfunktionen ausübt und ihre Mitwirkung gerade auf die Statusänderung selbst gerichtet ist, sie also die Verantwortung für die Auflösung der Ehe übernimmt.
Anerkennung ausländischer Scheidungen
Ausländische Entscheidungen in Ehesachen unterliegen grundsätzlich dem Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG. Für die Frage, welcher Prüfungsmaßstab dabei anzulegen ist, kommt der Unterscheidung zwischen einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung einerseits und einer Privatscheidung andererseits zentrale Bedeutung zu. Handelt es sich um eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde, erfolgt die Anerkennung nach dem eingeschränkten formellen Prüfungsmaßstab des § 109 FamFG („verfahrensrechtliche Anerkennung“). Bei einer Privatscheidung ist demgegenüber die materiell-rechtliche Wirksamkeit anhand des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsstatuts zu prüfen („kollisionsrechtliche Anerkennung“).Wann liegt eine Privatscheidung vor?
Als Privatscheidung wird ein privatrechtlicher Gestaltungsakt zur Auflösung der Ehe bezeichnet. Maßgeblich ist dabei nicht, ob staatliche Stellen an dem Vorgang beteiligt waren, sondern der Rechtscharakter des eigentlichen Scheidungsaktes. Entscheidend ist, ob der Rechtsgrund für die Eheauflösung im autoritativen Ausspruch eines Gerichts oder einer Behörde liegt oder im privatautonomen rechtsgeschäftlichen Willen der Ehegatten. Eine Privatscheidung bleibt danach auch dann eine solche, wenn die rechtsgeschäftliche Erklärung innerhalb eines staatlich regulierten Verfahrens abgegeben oder von einer hoheitlich handelnden Instanz beurkundet oder registriert wird.Eine staatliche Mitwirkung steht der Einordnung als Privatscheidung insbesondere dann nicht entgegen, wenn sie sich auf Warn-, Klarstellungs-, Beweis- oder Beratungsfunktionen beschränkt oder der Erfüllung eines gesetzlichen Formerfordernisses dient. Anders liegt es nur dann, wenn die staatliche Stelle sowohl formelle als auch materielle Kontrollfunktionen ausübt und ihre Mitwirkung gerade auf die Statusänderung selbst gerichtet ist, sie also die Verantwortung für die Auflösung der Ehe übernimmt.
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BGH, 01.07.2026 - Az: XII ZB 208/23
ECLI:DE:BGH:2026:010726BXIIZB208.23.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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