Hebt ein ausgleichspflichtiger Beamte zu Lebzeiten die Kürzung seiner Versorgungsbezüge wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs gemäß §§ 37, 38 VersAusglG auf, wirkt dies nicht zugunsten seiner Hinterbliebenen fort. Das Antragsrecht auf Rückausgleich steht nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts allein der ausgleichspflichtigen Person selbst zu und geht nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Hinterbliebenen über.
Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, bevor sie aus der zu ihren Gunsten begründeten Anwartschaft eine Rente bezogen hat, sehen §§ 37, 38 VersAusglG die Möglichkeit vor, die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen auf Antrag rückgängig zu machen (sogenannter Rückausgleich). Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG jedoch ausdrücklich nur die ausgleichspflichtige Person selbst.
Dies ist zu verneinen. Nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage des VAHRG war in § 4 Abs. 1 VAHRG ausdrücklich geregelt, dass sich die Aufhebung der Kürzung auch auf die Versorgung der Hinterbliebenen erstreckt; zudem sah § 9 Abs. 2 VAHRG ein eigenes Antragsrecht der Hinterbliebenen vor. Mit der zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Neuregelung durch das VersAusglG wurde sowohl die ausdrückliche Erstreckung auf die Hinterbliebenenversorgung als auch deren eigenständiges Antragsrecht gestrichen. § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG benennt seither nur noch die ausgleichspflichtige Person als antragsberechtigt; § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG spricht entsprechend nur noch von einem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person, das nicht mehr gekürzt wird.
Die Gesetzesbegründung zum VersAusglG (BT-Drs. 16/10144, S. 75 f.) stützt dieses Auslegungsergebnis. Danach ist ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden, da diese kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung haben. Eine in der Literatur vertretene Gegenauffassung, wonach sich aus dieser Formulierung im Umkehrschluss ein Fortsetzungsanspruch der Hinterbliebenen ableiten lasse, wenn der Ausgleichspflichtige selbst den Rückausgleich beantragt und erhalten hat, wird abgelehnt. Für eine derartige Differenzierung zwischen den Fallgestaltungen lässt sich kein sachlicher Grund erkennen.
Kürzung von Hinterbliebenenversorgung nach Versorgungsausgleich
Wird im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, werden zugunsten der ausgleichsberechtigten Person Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Da der Dienstherr eines beamteten Ehegatten dem Rentenversicherungsträger die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu erstatten hat, sieht das Beamtenversorgungsrecht - hier Art. 92 BayBeamtVG - eine Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Beamten und seiner Hinterbliebenen vor. Damit soll verhindert werden, dass der Dienstherr durch die Scheidung des Beamten und den anschließenden Versorgungsausgleich zusätzlich finanziell belastet wird.Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, bevor sie aus der zu ihren Gunsten begründeten Anwartschaft eine Rente bezogen hat, sehen §§ 37, 38 VersAusglG die Möglichkeit vor, die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen auf Antrag rückgängig zu machen (sogenannter Rückausgleich). Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG jedoch ausdrücklich nur die ausgleichspflichtige Person selbst.
Wirkt der Rückausgleich zugunsten der Hinterbliebenen fort?
Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Reichweite eines solchen, zu Lebzeiten des ausgleichspflichtigen Beamten erfolgreich gestellten Antrags auf Rückausgleich: Kommt die Aufhebung der Kürzung nach dem Tod des Beamten auch dessen Hinterbliebenen im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung (hier: Witwengeld) zugute?Dies ist zu verneinen. Nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage des VAHRG war in § 4 Abs. 1 VAHRG ausdrücklich geregelt, dass sich die Aufhebung der Kürzung auch auf die Versorgung der Hinterbliebenen erstreckt; zudem sah § 9 Abs. 2 VAHRG ein eigenes Antragsrecht der Hinterbliebenen vor. Mit der zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Neuregelung durch das VersAusglG wurde sowohl die ausdrückliche Erstreckung auf die Hinterbliebenenversorgung als auch deren eigenständiges Antragsrecht gestrichen. § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG benennt seither nur noch die ausgleichspflichtige Person als antragsberechtigt; § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG spricht entsprechend nur noch von einem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person, das nicht mehr gekürzt wird.
Die Gesetzesbegründung zum VersAusglG (BT-Drs. 16/10144, S. 75 f.) stützt dieses Auslegungsergebnis. Danach ist ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden, da diese kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung haben. Eine in der Literatur vertretene Gegenauffassung, wonach sich aus dieser Formulierung im Umkehrschluss ein Fortsetzungsanspruch der Hinterbliebenen ableiten lasse, wenn der Ausgleichspflichtige selbst den Rückausgleich beantragt und erhalten hat, wird abgelehnt. Für eine derartige Differenzierung zwischen den Fallgestaltungen lässt sich kein sachlicher Grund erkennen.
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VG Regensburg, 01.12.2023 - Az: RO 12 K 21.537
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