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Verschwiegenes Ermittlungsverfahren kostet die charakterliche Eignung und rechtfertigt die Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Wer sich um die Wiedereinstellung in den Polizeivollzugsdienst bemüht und dem Dienstherrn laufende oder abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungsverfahren verschweigt, begründet berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, auch ohne konkrete Nachfrage und ohne bestehendes Beamtenverhältnis. Eine zuvor abgegebene gerichtliche Zusicherung der Wiedereinstellung hindert den Dienstherrn nicht, die Entlassung auf diese Zweifel zu stützen.

Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen mangelnder charakterlicher Eignung

Beamte auf Widerruf können gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, also nicht willkürliche Grund. Dazu zählt auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Entscheidend ist die Prognose, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Erforderlich ist eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - Az: 6 A 2255/21).

Für den Verlust der charakterlichen Eignung muss der Dienstherr nicht positiv feststellen, dass der Beamte sie nicht besitzt. Bereits berechtigte Zweifel genügen (vgl. BVerfG, 22.05.1975 - Az: 2 BvL 13/73; OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2016 - Az: 6 B 1172/16; OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2016 - Az: 1 B 1194/16).

Das Werturteil über die charakterliche Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Die Gerichte prüfen nur beschränkt, ob die Verwaltung den Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, 30.01.2003 - Az: 2 A 1.02; OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2024 - Az: 6 A 1068/22; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - Az: 6 A 383/20). Im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Gericht zudem auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO).

Besteht eine Mitteilungspflicht über Ermittlungsverfahren, wenn kein Beamtenverhältnis besteht?

Die beamtenrechtlichen Dienstpflichten, darunter die aus der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und der Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) abgeleitete Wahrheitspflicht (vgl. BVerwG, 13.11.2025 - Az: 2 A 11.24), knüpfen formal an den Beamtenstatus an. Sie gelten daher zwischen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses und der erneuten Einstellung nicht unmittelbar.

Gleichwohl ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, aus dem Verhalten eines Bewerbers, der seine Wiedereinstellung betreibt, dem künftigen Dienstherrn aber zwischenzeitlich geführte oder laufende Ermittlungsverfahren verschweigt, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung abzuleiten. Es sind die Maßstäbe heranzuziehen, die bei erstmaligen Einstellungsbewerbern gelten, die falsche Angaben machen oder wesentliche Informationen verschweigen. Auch für diese gelten die beamtenrechtlichen Pflichten noch nicht. Zweifel können sich aber daraus ergeben, dass der Bewerber durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Informationen eine beachtliche Selbstbegünstigungstendenz unter Beweis stellt. Er räumt dann seinen eigenen Interessen unter billigender Inkaufnahme von Nachteilen für den künftigen Dienstherrn den Vorrang ein. Damit bietet er keine Gewähr, dass er als Beamter diese Tendenz ablegen und seinen späteren Pflichten aus §§ 34 Abs. 1 Satz 3, 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nachkommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2025 - Az: 6 B 947/24; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2023 - Az: 6 B 1026/23; VGH Hessen, 23.08.2021 - Az: 1 B 924/21).

Dem Bewerber muss, insbesondere bei Vorerfahrung aus einem früheren Einstellungsverfahren und einer mehrjährigen Polizeivollzugsausbildung, auch ohne konkrete Nachfrage bewusst sein, dass die Kenntnis strafrechtlicher Ermittlungsverfahren für den Dienstherrn von elementarer Bedeutung ist. Die Missachtung der Rechtsordnung ist wegen der erhöhten Anforderungen an die Gesetzestreue von Polizeibeamten besonders geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihre Aufgabenerfüllung erheblich zu erschweren. Das Wissen um Ermittlungsverfahren ist daher auch bei (Wieder-)Einstellungsbewerbern eine besonders wichtige Information (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2023 - Az: 6 B 1026/23; VGH Hessen, 02.05.2024 - Az: 1 A 271/23).

Der Bewerber muss den künftigen Dienstherrn deshalb während des laufenden Wiedereinstellungsverfahrens unmittelbar nach eigener Kenntniserlangung proaktiv informieren, damit dieser seine Entscheidung in Kenntnis aller eignungsrelevanten Umstände treffen kann. Eine Mitteilungspflicht erst nach der Wiedereinstellung genügt nicht.

Bedeutung einer angekündigten Datenabfrage

Kündigt der Dienstherr an, zur Prüfung der charakterlichen Eignung die Abfrage strafrechtlicher Ermittlungsverfahren vorzunehmen, muss dem Bewerber spätestens dann klar sein, dass der Dienstherr Kenntnis von (neuen) Ermittlungsverfahren erlangen will. Die Erwartung des Bewerbers, der Dienstherr werde durch den Abruf polizeilicher Datensysteme ohnehin davon erfahren, befreit nicht vom Vorwurf der unterlassenen proaktiven Mitteilung.

Auch die Formulierung, es würden „bestehende“ Strafverfahren abgefragt, schließt nach ihrem Wortsinn eingestellte Ermittlungsverfahren nicht aus. Der Bewerber durfte nicht berechtigt davon ausgehen, dass bei der Wiedereinstellung anders als bei der Ersteinstellung nur laufende Verfahren relevant sein sollten, zumal auch abgeschlossene Verfahren Aufschluss über die charakterliche Eignung geben können. Selbst bei enger Auslegung bliebe der Vorwurf hinsichtlich eines erst nachträglich eröffneten Verfahrens unberührt.

Eine Erklärung in einem Einwilligungsformular, strafrechtliche Ermittlungsverfahren „während der Zeit der Ausbildung“ mitzuteilen, ist allein zukunftsgerichtet. Sie lässt Ermittlungsverfahren vor Beginn der Ausbildung unberührt und belegt nicht, dass der Dienstherr an früheren Verfahren kein Interesse hätte. Sie unterstreicht vielmehr dessen grundsätzliches Informationsinteresse.


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OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2026 - Az: 6 B 208/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0909.6B208.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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