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Altersgrenze bei Betriebsrenten: Greift das EU-Diskriminierungsverbot?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters greift nur, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt. Weder Art. 13 EG noch die Richtlinie 2000/78/EG stellen einen solchen Bezug her, wenn eine nationale Regelung keine Umsetzungsmaßnahme der Richtlinie darstellt und der maßgebliche Sachverhalt zudem vor Ablauf der Umsetzungsfrist verwirklicht wurde.

Setzt das Diskriminierungsverbot einen Bezug zum Gemeinschaftsrecht voraus?

In der Entscheidung ging es um die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht ein eigenständiges Verbot der Diskriminierung wegen des Alters enthält, dessen Einhaltung die Gerichte der Mitgliedstaaten unabhängig von einem konkreten unionsrechtlichen Anknüpfungspunkt zu überwachen haben. Betroffen war eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung, nach der eine Hinterbliebenenrente ausgeschlossen war, wenn der überlebende Ehegatte mehr als fünfzehn Jahre jünger als der verstorbene Arbeitnehmer ist. Zu klären war, ob eine solche Klausel am Maßstab des Art. 13 EG oder der Richtlinie 2000/78/EG zu messen ist, obwohl der maßgebliche Sachverhalt - der Tod des Arbeitnehmers - vor Ablauf der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsetzungsfrist der Richtlinie eingetreten war.

Nach gefestigter Rechtsprechung sind die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nur dann als Prüfungsmaßstab heranzuziehen, wenn die betreffende nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt (vgl. EuGH, 22.11.2005 - Az: C-144/04). Fehlt es an einem solchen Anwendungsbereich, besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung der mitgliedstaatlichen Gerichte, eine etwaige Diskriminierung wegen des Alters am Maßstab des Gemeinschaftsrechts zu überprüfen. Ein allgemeines, von einem konkreten Bezugspunkt losgelöstes Diskriminierungsverbot wegen des Alters lässt sich dem Gemeinschaftsrecht damit nicht entnehmen.

Kann Art. 13 EG selbst einen Anwendungsbereich eröffnen?

Art. 13 EG ermächtigt den Rat lediglich dazu, im Rahmen der ihm durch den Vertrag übertragenen Zuständigkeiten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen wegen des Alters zu treffen. Die Vorschrift begründet als solche keinen eigenständigen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Sachverhalte, die nicht von den auf dieser Grundlage erlassenen Maßnahmen - insbesondere nicht von der Richtlinie 2000/78/EG vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist - erfasst werden, können daher nicht allein über Art. 13 EG an das Gemeinschaftsrecht angebunden werden.

Warum griff die Richtlinie 2000/78/EG im vorliegenden Fall nicht?

Die Richtlinie 2000/78/EG musste grundsätzlich bis zum 2. Dezember 2003 umgesetzt werden; für die Bundesrepublik Deutschland verlängerte sich diese Frist gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie bis zum 2. Dezember 2006. Für die Anwendbarkeit einer Richtlinie im Verhältnis zwischen Privaten kommt es entscheidend darauf an, ob die in Rede stehende nationale Regelung eine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie darstellt oder ob der zu beurteilende Sachverhalt nach Ablauf der Umsetzungsfrist verwirklicht wurde. Vorliegend betraf dies eine Versorgungsregelung, die keine Umsetzungsmaßnahme der Richtlinie 2000/78/EG war, sowie einen Sterbefall, der bereits vor Ablauf der für die Umsetzung maßgeblichen Frist eingetreten war. Beide Umstände schließen eine Anwendbarkeit der Richtlinie im konkreten Fall aus.

Abgrenzung zu anderen Fallgestaltungen

Von der vorliegenden Konstellation zu unterscheiden sind Fälle, in denen die nationale Regelung selbst eine Maßnahme zur Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie darstellt und dadurch in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt (vgl. EuGH, 22.11.2005 - Az: C-144/04). Ebenso abzugrenzen sind Konstellationen, in denen sich die Anwendbarkeit des Primärrechts - etwa des Verbots der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit - aus der Zugehörigkeit der betroffenen nationalen Regelung zu einem bereits harmonisierten Sachbereich des Gemeinschaftsrechts ergibt (vgl. EuGH, 02.10.1997 - Az: C-122/96; EuGH, 20.10.1993 - Az: C-92/92 und C-326/92). In beiden Vergleichsfällen beruht die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf einer bereits bestehenden Anknüpfung der nationalen Regelung an das Unionsrecht, die im vorliegend zu entscheidenden Fall gerade fehlte.


EuGH, 23.09.2008 - Az: C-427/06

ECLI:EU:C:2008:517

Vorgehend: BAG, 27.06.2006 - Az: 3 AZR 352/05 (A)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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