Die jahrzehntelange tatsächliche Handhabung einer Versorgungszusage durch den Arbeitgeber kann als ergänzendes Auslegungskriterium herangezogen werden und seinen subjektiven Regelungswillen belegen - auch wenn dieser im Wortlaut der Zusage nur unzureichend zum Ausdruck kommt. Hat ein Arbeitgeber Betriebsrenten über Jahrzehnte im Wege der Gesamtrentenfortschreibung angepasst, ist er hieran grundsätzlich festzuhalten.
Versorgungszusagen als Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versorgungszusagen in Form von Gesamtzusagen unterliegen den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist danach, wie ein rechtsunkundiger, verständiger und redlicher Arbeitnehmer die Regelung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck verstehen durfte (vgl. BAG, 09.05.2023 - Az: 3 AZR 174/22). Neben diesen objektiven Auslegungskriterien kann jedoch auch die tatsächliche Vollzugspraxis des Arbeitgebers Rückschlüsse auf den Regelungsinhalt zulassen - insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber selbst die Gesamtzusage erteilt hat.Vollzugspraxis als ergänzendes Auslegungskriterium
Die objektive Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen dient vor allem dem Schutz der Normunterworfenen. Der an der Normsetzung beteiligte Arbeitgeber bedarf demgegenüber keines Schutzes vor seinem eigenen Regelungswillen. Sein subjektiver Regelungswille, der ihn belastet und die Arbeitnehmer begünstigt, ist daher zu berücksichtigen, auch wenn er nur unzureichend in der Regelung zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl. BAG, 10.02.2009 - Az: 3 AZR 783/07; BAG, 29.04.2008 - Az: 3 AZR 266/06; BAG, 21.11.2023 - Az: 3 AZR 1/23; BAG, 22.01.2002 - Az: 3 AZR 554/00; BAG, 30.07.2002 - Az: 3 AZR 471/01; BAG, 18.11.2014 - Az: 1 ABR 18/13).Mindestversorgung und laufende Versorgung - Was gilt wann?
Versorgungsstatuten, die eine beamtenähnliche Versorgung vorsehen, unterscheiden regelmäßig zwischen einer garantierten Mindestversorgung und der laufenden, regulären Versorgungsleistung. Eine Klausel, wonach Änderungen der Besoldungsordnung auf die Höhe bereits laufender Versorgungsleistungen keinen Einfluss haben, ist systematisch im Kontext der Mindestversorgung zu verorten. Ihr Bedeutungsgehalt für die Berechnung der laufenden regulären Leistungen bleibt hingegen unklar, zumal wenn die zugrundeliegende Besoldungsordnung selbst dynamisch auf das jeweils geltende Beamtenbesoldungsrecht verweist. Die Unterscheidung zwischen Mindest- und laufender Versorgung würde hinfällig, wenn die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für die laufende Versorgung festgeschrieben wären, während die - ihrerseits am staatlichen Versorgungsrecht auszurichtende - Mindestversorgung dynamisiert weiterläuft.Urteil freischalten
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