Nach
§ 16 Abs. 1 BetrAVG ist der
Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden
Betriebsrenten zu prüfen und nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Belange der Versorgungsempfänger sowie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen. Auf Seiten der Betriebsrentner geht es um die Sicherung des wirtschaftlichen Werts der zugesagten Leistungen; maßgeblich ist insoweit der Kaufkraftverlust, ermittelt anhand des Verbraucherpreisindexes. Weitere persönliche Umstände der Berechtigten bleiben außer Betracht.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, die sich auf die bisherige Entwicklung stützt und eine Betrachtung eines repräsentativen Zeitraums von regelmäßig mindestens drei Jahren verlangt. Grundlage sind die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse (§§ 242 ff. HGB), nicht hingegen Abschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsregeln. Maßgebliche Indikatoren sind insbesondere die Eigenkapitalausstattung und die Eigenkapitalverzinsung. Eine Anpassung kann verweigert werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen ist, dass bis zum nächsten Anpassungsstichtag ein Teuerungsausgleich aus den Erträgen und Wertzuwächsen des Unternehmens finanziert werden kann (BAG, 28.05.2013 - Az: 3 AZR 125/11). Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung umfasst einen Basiszins, orientiert an der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen, sowie einen Risikozuschlag von 2 %. Auch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung kann eine Anpassungsverpflichtung ausschließen.
Die wirtschaftliche Lage ist ausschließlich bezogen auf den Arbeitgeber oder seinen Rechtsnachfolger zu beurteilen. Konzernstrukturen sind grundsätzlich ohne Einfluss, da der Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt. Ein Durchgriff auf die Konzernmutter kommt nur in Betracht, wenn Vermögenswerte den Tochtergesellschaften ohne Ausgleich entzogen werden, etwa bei Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen (BAG, 07.06.2016 - Az: 3 AZR 193/15; BAG, 02.09.2014 - Az: 3 AZR 952/12).
Dem Arbeitgeber steht bei der Abwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Maßstab ist billiges Ermessen, das eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen seiner Entscheidung (BAG, 23.02.2021 - Az: 3 AZR 15/20). Die Anpassungsentscheidung darf generalisierend erfolgen, wenn dies aus Praktikabilitätsgründen sachgerecht und mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist.
Die bloße Verfügbarkeit von Liquidität, etwa durch Anzahlungen oder Teilnahme am Cash-Pool, begründet keine positive wirtschaftliche Lage. Maßgeblich ist, dass Mittel aus der Unternehmenstätigkeit erwirtschaftet werden. Auch Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind entsprechend § 253 Abs. 1 S. 2 HGB anzusetzen und beeinflussen die wirtschaftliche Beurteilung. Lageberichte oder nachträgliche Entwicklungen - wie Jahresabschlüsse nach dem Anpassungsstichtag - sind für die Prognoseentscheidung unbeachtlich, da nur die zum Stichtag objektiv erkennbaren Umstände heranzuziehen sind (BAG, 15.11.2022 - Az:
3 AZR 505/21).
Eine Anpassungspflicht entfällt daher, wenn die Prognose aufgrund negativer Eigenkapitalverzinsung, Eigenkapitalauszehrung und sonstiger Risikofaktoren ergibt, dass eine Rentenerhöhung nicht aus eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit finanzierbar ist. In diesem Fall ist die Entscheidung, von einer Anpassung abzusehen, ermessensgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden.