Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.430 Anfragen

Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 33 der VBL-Satzung (VBLS) tritt der Versicherungsfall für eine Betriebsrente am ersten des Monats ein, in dem ein neuer Anspruch auf gesetzliche Altersrente oder Erwerbsminderungsrente entsteht. Die bloße Änderung eines bereits bestehenden Rentenanspruchs stellt keinen Versicherungsfall dar. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Betriebsrente der VBL ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits die Wartezeit nach § 34 VBLS erfüllt ist.

Wird ein Anspruch auf gesetzliche Rente aufgrund einer Gesetzesänderung (hier durch die Änderung des § 302a SGB VI zum 01.07.2017) umgestuft (hier von einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit), ohne dass sich die tatsächlichen Umstände ändern, so stellt dies keinen neuen Versicherungsfall dar.


OLG Karlsruhe, 29.09.2020 - Az: 12 U 11/20

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)

Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...
Verifizierter Mandant