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Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 33 der VBL-Satzung (VBLS) tritt der Versicherungsfall für eine Betriebsrente am ersten des Monats ein, in dem ein neuer Anspruch auf gesetzliche Altersrente oder Erwerbsminderungsrente entsteht. Die bloße Änderung eines bereits bestehenden Rentenanspruchs stellt keinen Versicherungsfall dar. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Betriebsrente der VBL ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits die Wartezeit nach § 34 VBLS erfüllt ist.

Wird ein Anspruch auf gesetzliche Rente aufgrund einer Gesetzesänderung (hier durch die Änderung des § 302a SGB VI zum 01.07.2017) umgestuft (hier von einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit), ohne dass sich die tatsächlichen Umstände ändern, so stellt dies keinen neuen Versicherungsfall dar.


OLG Karlsruhe, 29.09.2020 - Az: 12 U 11/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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